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Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

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Öffnungszeiten

  • Mo: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Di: 13.30 - 19.00
  • Mi: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Do: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

Gemeindeabstimmung vom 12. Februar 2017

6. Januar 2017
Auf Anordnung des Stadtrates finden am Sonntag, 12. Februar 2017 folgende kommunalen Abstimmungen statt:

Vorlage: „Weiterbildungskurse Dübendorf (WBK)“
Erhöhung des jährlichen Defizitbeitrages von Fr. 250‘000.00 um Fr. 120‘000.00 und der Umwandlung des Gesamtbetrages von Fr. 370‘000.00 in einen jährlichen Betriebsbeitrag für die Stiftung WBK per 1. Januar 2017. Der jährliche Betriebsbeitrag ist befristet auf 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Gemeinderat erneut Bericht und Antrag zu stellen.

Stimmberechtigung
Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die in der Politischen Gemeinde Dübendorf wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Das bereinigte Stimmregister liegt bis am Freitag vor der Abstimmung im Einwohneramt zur Einsicht auf. Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten haben, können diesen bis am Freitag vor der Abstimmung, 14.00 Uhr, bei den Einwohnerdiensten verlangen.

Stimmabgabe an der Urne
Bezüglich den Urnenstandorten und -öffnungszeiten wird auf den Aufdruck auf dem Stimmrechtsausweis verwiesen. Der Stimmrechtsausweis ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

Briefliche Stimmabgabe
Für die briefliche Stimmabgabe sind die Merkpunkte auf dem Stimmrechtsausweis zu beachten.

Vorzeitige Stimmabgabe
Stimmberechtigte, die am Gang zur Urne verhindert sind oder auf die briefliche Stimmabgabe verzichten, können vom Montag vor dem Abstimmungstag an, während den Schalteröffnungszeiten, persönlich oder durch einen Stellvertreter ihre Stimmzettel im Stadthaus, Einwohnerdienste, Usterstrasse 2, abgeben.

Stellvertretung
Stimmberechtigte können sich durch eine andere stimmberechtigte Person an der Urne vertreten lassen. Der Stimmrechtsausweis muss dabei unterschrieben werden und kann dann, zusammen mit den Wahl-/Stimmzetteln, dem/der Vertreter/Vertreterin mit an die Urne gegeben werden. Die Stellvertretung darf höchstens zwei weitere Personen vertreten. Sie muss gleichzeitig ihren eigenen Stimmrechtsausweis an der Urne abgeben.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden.

Im Übrigen kann gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

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