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Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

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  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren mit UVP-Pflicht)

2. Juni 2009
Öffentliche Planauflage für den Bau einer Seilbahn

Kanton Zürich, Stadt Zürich, Stadt Dübendorf

Gesuchsteller Zoo Seilbahn AG, c/o Zoo Zürich, Zürichbergstrasse 221, 8044 Zürich
Bauvorhaben Einseilumlaufbahn mit betrieblich lösbaren 8er-Gondeln; Förderleistung max. 1'500 Pers./Std.; Zur besseren Erschliessung des Zoo Zürich mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Talstation: Stettbach 440 m ü. M. Koordinaten 687'366.5 / 250'276.3
Bergstation: Zoo 600 m ü. M. Koordinaten 685'872.5 / 248'698.7
Stationsbauten: Beton-/Stahl-/Glasbauten, Grundriss ca. 30x50m, max. Höhe ca. 15m, Garagierung der Gondeln in der Bergstation
Fahrstrecke: Schräge Länge 2'154.7m, Höhendifferenz 159.5m
Stützen: 8 Tragstützen (6 Rundrohr- und 2 Fachwerkstützen) sowie 2 Niederhaltestützen (Rundrohrstützen)
Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.
Rodung Rodungsfläche: 1’533m2 (davon 448m2 definitiv, 1’085m2 temporär) für die Stützen Nr. 5 (Parzelle Kat. Nr. 2550), Nr. 6 (Parzellen Kat. Nr. SW 348 und 2511) und Nr. 7 (Parzelle Kat. Nr. HO 4305)
Ersatzmassnahmen: Ersatzaufforstung und ökologische Ersatzmassnahmen im Gebiet Holzwiesen (Parzellen Kat. Nr. FL 760 und FL 3525)
Aussteckung Die Stationsbauten und Stützen sind – soweit nicht im Raum Stettbach durch Baustellengebiet der Glattalbahn tangiert – durch Profile gekennzeichnet und im Gelände durch Informationstafeln dokumentiert. Die übrigen Bauten und Anlagen sowie die Flächen für Rodung, Ersatzaufforstung und ökologische Ersatzmassnahmen sind ebenfalls ausgesteckt bzw. markiert. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Artikel 18 c Eisenbahngesetz, EBG, SR 742.101). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Profile, Markierungen usw. ist strafbar (Art. 118 Enteignungsgesetz, EntG, SR 711).
Verfahren Das Verfahren richtet sich nach Artikel 9 ff des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01), Artikel 11 ff der Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) und subsidiär nach dem EBG sowie dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Vorhaben unterliegt gemäss Anhang 60.1 UVPV der UVP-Pflicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
öffentliche Auflage Die Gesuchsunterlagen (inkl. Werkplänen, Enteignungsplänen, Grunderwerbstabellen, Bericht über die Umweltverträglichkeit) können während der Auflagefrist von 30 Tagen, d.h. von 02. Juni 2009 bis und mit 2. Juli 2009 während den üblichen Büroöffnungszeiten wie folgt eingesehen werden:
- Tiefbauamt der Stadt Zürich, Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich (4. Stock, Empfang)
- Stadthaus Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
- Amt für Raumordnung und Vermessung, Stampfenbach¬strasse 14, 8001 Zürich (4. Stock, Anmeldung Büro 437)
Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann Einsprache erheben.

Einsprachen sind innert der Auflagefrist vom 2. Juni bis 2. Juli 2009 (Poststempel) schriftlich und begründet im Doppel beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzu¬reichen.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Artikel 13 Absatz 3 SebG). Die Gemeinden nehmen ihre Interessen mit Einsprache wahr.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG):
- Einsprachen gegen das Projekt (Art. 13 Abs. 1 SebG)
- Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a EntG);
- Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG);
- Begehren gemäss Art. 7 – 10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG);
- Forderungen für die zu enteignenden Rechte, Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 36 Bst. b und Art. 12 EntG);
- Begehren um Sachleistung (Art. 36 Bst. c und Art. 18f Abs. 2 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).


3003 Bern, 27. Mai 2009 Bundesamt für Verkehr