Anerkennung
Als Kindsanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindsverhältnis steht, durch den Vater.
- Ein Kind unverheirateter Eltern kann vom Vater vor oder nach der Geburt anerkannt werden.
- Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
- Die Wirkung des Kindsverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 270 ff ZGB) geregelt. Anlässlich der Unterzeichnung der Anerkennungserklärung werden Sie über die rechtlichen Auswirkungen informiert.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt beurkundet werden. Bitte beachten Sie, dass für ausländische Staatsangehörige separate Bestimmungen gelten. Gerne geben wir Ihnen darüber Auskunft.
Welche
Dokumente für die Anerkennung notwending sind, erfahren Sie bei uns persönlich am Schalter oder unter Telefon 044 801 67 11.
Für Informationen über die Regelung der Vaterschaft und den Unterhalt des Kindes sowie für Fragen betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateten Eltern, wenden Sie sich bitte an die Vormundschaftsbehörde, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, Tel. 044 801 07 85.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Jugend- und Familienberatung Kanton Zürich, Wallisellenstrasse 5, 8600 Dübendorf, als wichtige Anlauf- und Beratungsstelle vor allem in Sorgerechtsfragen, Telefon 044 823 18 18.