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Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

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Öffnungszeiten

  • Mo: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Di: 13.30 - 19.00
  • Mi: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Do: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

Winterdienst

Für den Winterdienst sind die Unterhaltsdienste, Abteilung Tiefbau (unterhaltsdienste@duebendorf.ch, 044 801 83 62) zuständig.


Arbeitsablauf

Vor allem im Zeichen des Umweltschutzes und direkter Sparmöglichkeiten wird immer wieder darüber diskutiert, wie weit die Bekämpfung von Schnee und Glatteis gehen soll. Als Extreme stehen auf der einen Seite diejenigen, die auch im Winter einen möglichst reibungslosen, sicheren Verkehr garantieren wollen, also die Befürworter einer möglichst weitgehenden Schwarzräumung. Auf der anderen Seite sind diejenigen, die gegen eine Schwarzräumung sind und sich den winterlichen Gegenbenheiten anpassen, also einen möglichst geringen Aufwand betreiben wollen. Bei der Bekämpfung der Winterglätte ist das Gemeinwesen verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, die unter Berücksichtigung des Zeitdruckes und der Wirksamkeit geeignetsten Massnahmen zu treffen. Nach der Stoff-Verordnung muss der Schnee grundsätzlich mechanisch geräumt werden, bevor Auftaumittel gestreut werden dürfen. Ausgenommen ist die vorbeugende Streuung bei kritischer Wetterlage. Daraus ergibt sich, dass die Schneeräumungsarbeiten auf Strassenstrecken mit angestrebter Schwarzräumung (Standard A und B) nach Beginn des Schneefalls in Angriff zu nehmen sind. Auf Strassenstrecken mit Weissräumung (Standard C) ist mit den Schneeräumungsarbeiten ab einer Neuschneedecke von 5 cm zu beginnen.
Bei angestrebten Schneefahrbahnen (z.B. in Kurorten) sind die ersten 10 cm Schnee auf der Strasse liegen und durch den Verkehr festfahren zu lassen. Hat die Schneefahrbahn die gewünschte Stärke erreicht, muss bei weiteren Schneefällen geräumt werden. Genügt die Schneefahrbahn der geforderten Verkehrssicherheit nicht mehr, so muss die Schneedecke entfernt werden (z.B. bei stark vereister Spurrinnenbildung).


Grundlagen

Die unter dem Titel „Winterdienst“ veröffentlichen Schweizer Normen (SN) regeln die Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf Strassen und weiteren Verkehrsflächen. Die gesetzlichen Grundlagen sind:

  • Obligationenrecht
  • Bundesgesetz über den Strassenverkehr
  • Bundesgesetz über die Nationalstrasse
  • Bundesgesetz über den Umweltschutz
  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
  • Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung)
  • Kantonale Rechtsgrundlage

Einsatzziel

Ziel des Winterdienstes ist die Gewährleistung einer der Bedeutung der Strassenverkehrsanlagen entsprechende Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit. Die Schneeräumung ist Voraussetzung für den umweltschonenden sowie wirtschaftlichen Einsatz der abstumpfenden und auftauenden Streumittel zur Bekämpfung der Schneeglätte. Um Schneeglätte zu vermeiden, sind die Schneeräumungsarbeiten nach Beginn des Schneefalls in Angriff zu nehmen und während des Schneefalls entsprechend dem angestrebten Winterdienst-Standard fortzusetzen.


Dringlichkeitsstufen

1.Dringlichkeitsstufe

  • Hauptverkehrsstrassen, Steilstrecken
  • Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Strassen zu Bahnhöfen, Spitälern, Sanitätsposten, Polizei und Feuerwehr sowie Industrieanlagen mit starkem Verkehr
  • Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Wichtige Fussgängerverbindungen, Treppenanlagen und Radwege


2. Dringlichkeitsstufe

  • Quartierstrassen
  • Fussgängerverbindungen und Treppenanlagen zu Schulhäusern, Industrie- und Gewerbeanlagen
  • Öffentliche Parkplätze


3. Dringlichkeitsstufe

  • Übrige öffentliche (private) Strassen- und Verkehrsflächen

Winterdienst-Standard

Die im Routenplan mit den Dringlichkeitsstufen 1-3 aufgeführten Strassenzüge sind nach folgendem Standard aufgeführt:

  • Standard A: Schwarzräumung
  • Standard B: Schneeglätte auf der Fahrbahn vermeiden und längerfristig, auch unter Ausnützung der klimatischen Bedingungen, eine Schwarzräumung anstreben
  • Standard C: Ohne Auftaumittel eine stets befahrbare Fahrbahn offen halten (Weissräumung)
  • Standard D: Kein Winterdienst


Rad- und Gehwege werden in der Regel dem Standard der sie begleitenden Fahrstrasse angepasst.

Zugehörige Objekte

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