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Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

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Öffnungszeiten

  • Mo: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Di: 13.30 - 19.00
  • Mi: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Do: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

Signalisationen und Markierungen

Verkehrsanordnungen wie Signalisationen und Markierungen sind in der kantonalen Signalisationsverordnung (741.2) geregelt.

Gemäss §1 obliegt der Vollzug des Signalisationsrechtes des Bundes der Direktion für Soziales und Sicherheit, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Gemäss § 5 sind bei vorübergehende Verkehrsanordnungen die nachfolgenden Stellen verantwortlich:

Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:

  • die Baudirektion, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist;
  • die Direktion für Soziales und Sicherheit in den übrigen Fällen.
  • Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig, d.h. in Dübendorf die Abteilung Sicherheit.
  • Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.
  • Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV4 ist für alle Strassen die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Bei Verkehrsanordnungen ist die Zusammenarbeit zu den verschiedensten Partner (Tiefbauämter und Polizeistellen) sicherzustellen.

Zugehörige Objekte