Reklamebewilligungen
Gemäss § 1 lit. f Bauverfahrensverordnung sind nicht leuchtenede Eigenreklamen auf privatem Grund ab einer Grösse von 1/2 m2 bewilligungspflichtig.
Das entsprechende Reklamengesuch kann auf unserer Homepage bezogen werden.
Gemäss § 1 lit. f Bauverfahrensverordnung sind nicht leuchtenede Eigenreklamen auf privatem Grund ab einer Grösse von 1/2 m2 bewilligungspflichtig.
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