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Inhalt

neue Regelung bezüglich Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften an höchstens vier Sonntagen pro Jahr

Am 15. März 2018 erhielten alle Gemeinden vom Arbeitsinspektorat des Kantons Zürich ein Schreiben bezüglich Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften an höchstens vier Sonntagen pro Jahr (Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz).

Die Änderungen sehen wie folgt aus: Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufs-geschäften an anderen als den von der Gemeinde bezeichneten Sonntagen ist nicht gestattet. Es liegt weder in der Kompetenz der Gemeinde, noch ist es zulässig, weitere Sonntagsver-käufe zu bezeichnen. Insbesondere können auch keine weiteren verkaufsoffene Sonn-tage durch eine "Ausnahmebewilligung" bewilligt werden.

Seit der Änderung von § 3 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (VRLG) vom 1. März 2015 sind Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200m2 vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen. Da sich der § 3 VRLG jedoch einzig auf das Offenhalten von Kleinläden bezieht, nicht jedoch auf die Zuständigkeit der Be-schäftigung von Verkaufspersonal, wirkt sie sich nur auf Kleinläden aus, die keine Arbeit-nehmende im Sinne des Arbeitsgesetzes beschäftigen (z. Bsp. Inhaber oder Familienbe-triebe).

Für Fahrrad-, Motorrad- und Autogeschäfte gilt nach wie vor, dass sie an Stelle von einem der vier bewilligungsfreien Sonntagen zwei andere Sonntage durch die Gemeinde bewilligen lassen können.

Details dazu können Sie dem beigefügten Informationsschreiben vom 15. März 2018 ent-nehmen.

Informationen

Datum
14. August 2018

Dokumente

Name
Informationsschreiben_AWA_vom_15.3.2018.pdf (PDF, 224.04 kB) Download 0 Informationsschreiben_AWA_vom_15.3.2018.pdf

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