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Strafbestimmungen zum SchKG

Am häufigsten verzeigt das Betreibungsamt selbständig erwerbende oder Personen ohne festes Einkommen, die der Aufforderung sich jeweils bis zum 5. Tag des Monates beim Betreibungsamt zu melden, keine Folge leisten. Und demzufolge keine Rechenschaft über ihre Einkommensverhältnisse ausweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 292Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.): Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

Schuldner die sich dem angekündigten Pfändungsvollzug (Art. 91 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) über Wochen widersetzen und in der Regel polizeilich vorgeführt werden müssen, werden gemäss Art. 323 Abs. 1 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse bestraft.

Die Verzeigungen erfolgen bei beiden Tatbeständen an das Statthalteramt UsterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Weitere Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) sind:

Zugehörige Objekte

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Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf (PDF, 66 kB) Download 1 Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf