Strafbestimmungen zum SchKG
Am häufigsten verzeigt das Betreibungsamt selbständig erwerbende oder Personen ohne festes Einkommen, die der Aufforderung sich jeweils bis zum 5. Tag des Monates beim Betreibungsamt zu melden, keine Folge leisten. Und demzufolge keine Rechenschaft über ihre Einkommensverhältnisse ausweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 292Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.): Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Schuldner die sich dem angekündigten Pfändungsvollzug (Art. 91 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) über Wochen widersetzen und in der Regel polizeilich vorgeführt werden müssen, werden gemäss Art. 323 Abs. 1 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse bestraft.
Die Verzeigungen erfolgen bei beiden Tatbeständen an das Statthalteramt UsterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Weitere Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) sind:
- Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften als Vertreter (Art. 29 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Betrug - z.B. Bezug einer Leistung, im Wissen diese nicht begleichen zu können (Art. 146 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Missbrauch von Lohnabzügen durch den Arbeitgeber (Art. 159 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Misswirtschaft (Art. 165 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Gerichtlicher Nachlassvertrag (Art. 171 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Widerruf des Konkurses (Art. 171bis StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Ungehorsam dritter Personen im Betreibungsverfahren (Art. 324 StGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
Zugehörige Objekte
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| Verzeigung_Schuldner_292_StGB_Muster_PDF.pdf (PDF, 96 kB) | Download | 0 | Verzeigung_Schuldner_292_StGB_Muster_PDF.pdf |
| Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf (PDF, 66 kB) | Download | 1 | Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |