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Betreibung auf Pfändung und Konkurs / Fortsetzungsbegehren

* Im Jahr 2024 wurden 11'709 Betreibungsauskünfte ausgestellt, 13'427 Betreibungen eingeleitet, das Betreibungsamt Dübendorf bearbeitete zudem 8'418 Fortsetzungsbegehren, davon wurden 402 Konkursandrohungen zugestellt. Insgesamt mussten 5'249 Pfändungen vollzogen werden. Informationen zu den Verfahrensabläufen finden Sie in den nachfolgenden Erläuterungen.

Betreibung auf Pfändung / Fortsetzungsbegehren

Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Das Betreibungsamt entscheidet nach

 ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Erfolgt der Vollzug im Pfändungsverfahren lädt das Betreibungsamt den Schuldner vor und stellt ihm eine Pfändungsankündigung (inklusive beizubringende Belege und die Strafbarkeitsbestimmungen) zu (Art. 90 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Der Vollzug hat umgehend zu erfolgenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., sofern der Schuldner die gesamte Forderung nicht sofort tilgen kann.

Danach erhält der Gläubiger

Bei der Betreibung auf Pfändung handelt es sich um eine sogenannten Spezialexekution, das heisst, es wird nur so viel gepfändet, wie zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist. Die Einkommenspfändung ist heute das gängigste Mittel zur Bezahlung der Schulden. Das heisst, der Schuldner wird auf  das betreibungsamtliche Existenzminimum gesetzt und sämtliche Einkünfte, welche dieses übersteigen, werden gepfändet. Unpfändbar sind Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Pfändungsvollzug

Gläubiger, die das FortsetzungsbegehrenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. innerhalb von 30 TagenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (40 Tage im Falle eines priviligierten PfändungsanschlussesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) nach dem VollzugExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. Nach Ablauf der Teilnahmefrist erstellt das Betreibungsamt die PfändungsurkundeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und stellt eine beschwerdefähige AbschriftExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. davon unverzüglich dem/den Gläubiger/n und dem Schuldner zu.

Rückzug des Fortsetzungsbegehrens - Wurde die Pfändung bereits vollzogen, so kann das Fortsetzungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. In diesem Falle wird das Verfahren durch gänzlichen Rückzug der Betreibung abgebrochen (BGE 94 III 78). Gläubiger sollten sich Vorab beim zuständigen Betreibungsamt unbedingt über den Verfahrensstand informieren oder beim Rückzug sicherheitshalber den Zusatz vermerken "sofern die Pfändung noch nicht vollzogen wurde". Die bisher angefallen Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, da ein Rückzug an keine Suspensivbedingung geknüpft werden darf.

Informationen zum Verwertungsverfahren (inkl. Verteilung des Erlöses und Rangordnung der Gläubiger) finden Sie hier.
Informationen zur Einleitung einer Betreibung finden Sie hier.
Informationen zu den Strafbestimmungen zum SchKG finden Sie hier.

Kosten
Die Gebührenkosten für einen Pfändungsvollzug finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Dazu kommen weitere Kosten für Anzeigen, Vollzugsversuche, Mehrzeit, etc. gemäss GebV SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Betreibung auf Konkurs

Bei der Betreibung auf Konkurs wird dem Schuldner mit der Konkursandrohung nochmals eine letztmalige 20-tägige Frist gesetzt, um die Schuld zu bezahlen. Wird innert der gesetzlichen Frist keine Zahlung getätigt, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen (im Kanton Zürich die BezirksgerichteExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Nach Erhalt eines Kostenvorschusses in der Regel in der Höhe von cirka 2‘000 Franken, dieses ist vom Gläubiger vorzuschiessen, wird der Konkurs eröffnet.

Der Konkurs ist eine sogenannte Generalexekution. Das heisst, die Forderungshöhe spielt keine Rolle, es haften alle Vermögenswerte des Schuldners für die ausstehenden Forderungen.

Grundsätzlich respektive in der Regel unterliegen nur die im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Art. 39Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. in Verbindung mit Art. 43 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) der Konkursbetreibung.

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)

Auf Antrag des Gläubigers kann dieser ohne vorgängige Betreibung beim Konkursgericht (im Kanton Zürich die BezirksgerichteExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) die Konkurseröffnung verlangen. Der Gläubiger hat die Eröffnungskosten vorzuschiessen.

Vorausgesetzt wird natürlich ein Forderungsanspruch gegenüber dem Schuldner sowie die Glaubhaftmachung einer der nachfolgenden Gründe:

gegen jeden Schuldner (ungeachtet eines Handelsregistereintrages)

  • dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen
  • der betrügerische Handlungen zum Nachteile des Gläubigers begangen oder zu begehen versucht (zum Beispiel Verkauf / Schenkung usw.)
  • der bei der Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat

gegen konkursfähigen Schuldner (Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt)

  • sobald er seine Zahlungen eingestellt hat (zum Beispiel Versand von Schreiben über seine Zahlungsunfähigkeit)


Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)

Jeder Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich beim KonkursgerichtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zahlungsunfähig erklärenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (sogenannte Insolvenzerklärung). Dabei hat der Schuldner die Eröffnungskosten, in der Regel in der Höhe von etwa 2‘000 Franken, vorzuschiessen. Anschliessend berechnet das zuständige KonkursamtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. die weiteren Kosten für die Durchführung des Verfahrens, welche im Kanton Zürich in der Regel insgesamt um die 5'000 Franken betragen.

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