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Betreibung: Ablauf und Vorgehen

Sie möchten eine offene Forderung geltend machen oder haben einen Zahlungsbefehl erhalten? Hier erfahren Sie, wie eine Betreibung grundsätzlich abläuft und was Sie unternehmen können.

Das Betreibungsamt Dübendorf ist für den Betreibungskreis Dübendorf und Wangen-Brüttisellen zuständig. Welches Amt eine Betreibung bearbeitet, richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz oder Firmensitz der betriebenen Person.

 

1. Betreibung einleiten

Als Gläubigerin oder Gläubiger reichen Sie ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein. Für eine schriftliche Eingabe verwenden Sie am besten das entsprechende Formular.

Sie benötigen insbesondere:

  • Name und vollständige Adresse der Gläubigerin oder des Gläubigers sowie der betriebenen Person

  • Forderungsbetrag in Schweizer Franken

  • Grund der Forderung oder Angaben zur Forderungsurkunde

  • Falls Sie Zinsen verlangen: Zinssatz und Beginn der Verzinsung

Unterschreiben Sie das ausgefüllte Formular und reichen Sie es beim zuständigen Betreibungsamt ein. Unvollständige oder fehlerhafte Begehren können zurückgewiesen werden und zusätzliche Kosten verursachen.

Die Formulare finden Sie unter Formulare und Gesuche

 

2. Zahlungsbefehl erhalten

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der betriebenen Person einen Zahlungsbefehl zu.

Bei einer gewöhnlichen Betreibung gelten folgende Fristen:

  • Forderung bezahlen: innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung, einschliesslich der Betreibungskosten.

  • Forderung bestreiten: innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erheben.

Den Rechtsvorschlag können Sie direkt bei der Zustellung oder anschliessend mündlich oder schriftlich beim zuständigen Betreibungsamt erklären. Sie können die gesamte Forderung oder einen Teil davon bestreiten. Bei einer teilweisen Bestreitung müssen Sie den bestrittenen Betrag genau angeben.

Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung für den bestrittenen Betrag. Will die Gläubigerin oder der Gläubiger das Verfahren weiterführen, muss der Rechtsvorschlag zunächst im dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden.

Weitere Informationen zum RechtsvorschlagExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

3. Betreibung fortsetzen

Bleibt die Forderung offen, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger die Fortsetzung verlangen. Voraussetzung ist, dass kein Rechtsvorschlag mehr entgegensteht und das Verfahren nicht anderweitig eingestellt ist.

Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Das Recht dazu erlischt grundsätzlich nach einem Jahr. Die Dauer eines durch den Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet.

Das Betreibungsamt bestimmt, wie die Betreibung fortgesetzt wird:

  • Pfändung: Das Amt ermittelt pfändbare Vermögenswerte und Einkommen. Gesetzlich geschützte Vermögenswerte und das betreibungsrechtliche Existenzminimum bleiben berücksichtigt.

  • Konkurs: Das Amt stellt eine Konkursandrohung zu. Über eine anschliessend beantragte Konkurseröffnung entscheidet das Gericht. Das Konkursverfahren führt das zuständige Konkursamt.

Wenn Sie eine Pfändungsankündigung erhalten, beachten Sie den angegebenen Termin und halten Sie die verlangten Unterlagen bereit.

 

4. Verwertung beantragen

Wurden Vermögenswerte gepfändet, muss die Gläubigerin oder der Gläubiger in der Regel ein Verwertungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt verwertet die Gegenstände beispielsweise durch eine Versteigerung. Der Erlös dient zur Deckung der Kosten und Forderungen.

Die Fristen für das Verwertungsbegehren unterscheiden sich je nach Vermögenswert. Bei einer reinen Pfändung künftig fälligen Lohns ist normalerweise kein Verwertungsbegehren nötig.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die betriebene Person einen Verwertungsaufschub gegen Ratenzahlungen beantragen.

Weitere Informationen zur Verwertung und zu den FristenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Besonderheiten bei pfandgesicherten Forderungen

Ist eine Forderung durch ein Faustpfand oder ein Grundpfand gesichert, gelten besondere Regeln. Verwertet wird das bereits als Sicherheit bestimmte Pfand; eine vorgängige Pfändung ist dafür nicht erforderlich.

Im Betreibungsbegehren sind zusätzliche Angaben zum Pfand notwendig. Auch Zahlungsfristen, Zuständigkeit und Fristen für die Verwertung können vom gewöhnlichen Verfahren abweichen.

Informationen zur Faustpfand- und GrundpfandverwertungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Kosten

Für Betreibungshandlungen fallen gesetzlich geregelte Gebühren und Auslagen an. Diese sind von der Gläubigerin oder dem Gläubiger vorzuschiessen. Grundsätzlich trägt die betriebene Person die Betreibungskosten.

Informationen zu den GebührenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Fristen und Betreibungsferien

Beachten Sie die Fristen auf den zugestellten Dokumenten. Betreibungsferien und Rechtsstillstand unterbrechen den Fristenlauf nicht generell; für das Fristende gelten besondere Regeln.

Informationen zu Betreibungsferien und RechtsstillstandExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Fragen und Unterstützung

Bei Fragen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich an das Betreibungsamt Dübendorf. Halten Sie bitte Ihre Betreibungsnummer bereit.

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