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Auszug aus den Verhandlungen des Gemeinderates vom 29. Juni 2026

3. Juli 2026
  1. Die Jahresrechnung und die Sonderrechnungen 2025 der Politischen Gemeinde Dübendorf werden genehmigt und der Ertragsüberschuss wird dem Bilanzüberschuss zugewiesen. (GR Geschäft Nr. 13/2026)
     
  2. Der Geschäftsbericht 2025 der Stadt Dübendorf wird genehmigt. (GR Geschäft Nr. 14/2026)
     
  3. Dem privaten Gestaltungsplan «Grütägert», bestehend aus dem Situationsplan 1:1000 und den zugehörigen Bestimmungen sowie den Berichten und Beilagen wird zugestimmt. (GR Geschäft Nr. 50/2025)
     
  4. Die Abrechnung des Bruttokredits von Fr. 18'951'860.00, mit Aufwendungen von Fr. 18'704'873.79 und Minderausgaben von Fr. 246'986.21 (-1.3 %) für die Realisierung der Primarschule Three Point und Einfachhalle wird genehmigt. (GR Geschäft Nr. 8/2026)
     
  5. Dem Objektkredit für die Sanierung der Strasse und Erneuerung der Kanalisation an der Wilstrasse, Abschnitt Leepünt- bis Fällandenstrasse wird zugestimmt. (GR Geschäft Nr. 7/2026)
     
  6. Das Postulat von Sofia van Moorsel (SP/GP) und 12 Mitunterzeichnende «Strategie im Umgang mit häuslicher und sexualisierter Gewalt in Dübendorf» wird nicht an den Stadtrat überwiesen. (GR Geschäft Nr. 20/2026)

Das Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung über die Beschlüsse gemäss der Ziffern 3 bis 5 kann gestützt auf § 157 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung (GO) der Stadt Dübendorf von 150 Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung (Volksreferendum) beim Stadtrat oder gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GO von 14 Mitgliedern des Gemeinderates innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum) beim Büro des Gemeinderates eingereicht werden.

Gegen die Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) i.V.m. § 21a VRG) und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich ordentlicher Rekurs (§ 19 ff. VRG) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss und die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen.

Ein Rekurs gegen den Beschluss Ziffer 3 gemäss §§ 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).