Erneuerungswahl der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2027 – 2031
Mit Beschluss vom 16. März 2026 hat der Synodalrat der Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2027 – 2031 für den 28. Februar 2027 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der 6. Juni 2027 festgesetzt.
Auf die Röm.-kath. Kirchgemeinde Dübendorf entfallen drei Sitze. Die Wahl wird nach Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) in stiller Wahl durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge sind bis spätestens am 28. Oktober 2026, 16.00 Uhr beim Stadtrat Dübendorf, Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, einzureichen.
Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher»,
wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag
bezeichnet werden. Zudem ist anzugeben, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht. Es kann zusätzlich der
Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Vorschlag muss von mind. 15 Stimmberechtigten der Röm.-kath. Kirchgemeinde Dübendorf unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer 2. Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten auch für den 2. Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem 1. Wahlgang können bei der wahlleitenden Behörde gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht
werden.
Der Stadtrat Dübendorf als wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf sowie auf www.duebendorf.ch und www.kath-dfs.ch erhältlich.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, c/o Silvia Eggenschwiler Suppan, Kull Ruzek Eggenschwiler Rechtsanwälte, Florastrasse 1, 8008 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
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| 20260918-PU-Wahlausschreibung Synode Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich (PDF, 90 kB) | Download | 0 | 20260918-PU-Wahlausschreibung Synode Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich |
| 20250918-FO-Wahlvorschlagsformular Synode Röm.-kath. Körperschaft d. Kt. Zürich (PDF, 100 kB) | Download | 1 | 20250918-FO-Wahlvorschlagsformular Synode Röm.-kath. Körperschaft d. Kt. Zürich |