Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033
Als wahlleitende Behörde ordnet der Stadtrat Dübendorf den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026–2030 für die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter auf
Sonntag, 28. Februar 2027, an.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf (GO) sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes der politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 28. Oktober 2026, 16.00 Uhr beim Stadtrat Dübendorf, Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, schriftlich eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 13. November 2026 bis 20. November 2026, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 16.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 5. März 2027 amtlich publiziert.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in Kanton Zürich hat (Art. 5 Abs. 2 GO i.V.m. § 23 Abs. 3 GPR). Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch
oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf sowie auf www.duebendorf.ch bezogen werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Zugehörige Objekte
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| 20260918-PU-Wahlanordnung Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033 (PDF, 61 kB) | Download | 0 | 20260918-PU-Wahlanordnung Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033 |
| 20260918-FO-Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Wahlvorschlag (PDF, 92 kB) | Download | 1 | 20260918-FO-Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Wahlvorschlag |