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Ersatzwahl eines Mitgliedes der Sekundarschulpflege Dübendorf- Schwerzenbach für den Rest der Amtsdauer 2026–2030

9. Oktober 2026
Wahlanordnung mit Ansetzung 1. Frist zur Einreichung Wahlvorschläge

Der Bezirksrat Uster hat mit Beschluss vom 22. September 2026 Reto Heeb unter Verdankung der geleisteten Dienste per 1. Oktober 2026 als Mitglied der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach entlassen. Der Bezirksrat Uster hat die Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach eingeladen, eine Ersatzwahl anzuordnen. Die Sekundarschulpflege hat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 gestützt auf Art. 7 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach (GO) die Kompetenz der Durchführung der Urnenwahlen und Urnenabstimmungen der Stadt Dübendorf übertragen.

Die Ersatzwahl wird gemäss Art. 10 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes der politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in stiller Wahl durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 18. November 2026, 16.00 Uhr beim Stadtrat Dübendorf, Stadtverwaltung, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, schriftlich eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach (Gebiet der Stadt Dübendorf oder der Gemeinde Schwerzenbach) hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf sowie auf www.duebendorf.ch bezogen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 27. November 2026 bis 4. Dezember 2026, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Stadtrat Dübendorf als wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 10 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach eine Wahl mit leerem Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt. Der Stadtrat Dübendorf als kreiswahlleitende Behörde ordnet einen allfälligen ersten Wahlgang auf Sonntag, 28. Februar 2027, an.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 16.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 5. März 2027 amtlich publiziert.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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