Gerichtsverfahren im SchKG
Im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) kann es zu verschiedenen Gerichtsverfahren kommen. Anbei die wesentlichen, welche die Schuldbetreibung betreffen:
- Verantwortlichkeitsklage (Art. 5 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen* (Art. 14 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Beschwerde an untere kantonale Aufsichtsbehörde* (Art. 17 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit jederzeit
- wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung innert 10 Tagen
- Beschwerde an obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Beschwerde an Bundesgericht (Art. 19 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Anerkennungsklage bei nachträglichem Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Anerkennung einer Forderung (Art. 79 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Aberkennung der Forderung (Art. 83 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. + 85a SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Rückforderungsklage (Art. 86 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Feststellung des Drittanspruchs im Widerspruchsverfahren (Art. 107 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs im Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Anerkennung des privilegierten Anschlusses (Art. 111 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Feststellung des Vorrechts des Pfandrechts (Art. 142 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Kollokationsklage (Art. 148 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Anerkennung der Forderung, bzw. Feststellung des Pfandrechts (Art. 153a SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Rechtsöffnung Pfandverwertung (Art. 153a SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Konkursbegehren in der ordentlichen Betreibung auf Konkurs (Art. 166 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Arrestbewilligungsverfahren (Art. 272 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Schadenersatzklage gegen Arrestgläubiger (Art. 273 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Einsprache gegen den Arrestbefehl und deren Weiterzug (Art. 278 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Klage auf Anerkennung der Forderung; Arrestprosequierung (Art. 279 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Rechtsöffnung und Klage auf Anerkennung der Forderung infolge Abweisung (Art. 279 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
* Der Stadtammann und dessen Stellvertretung sind Mitglied im kantonalen Berufsverband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten im Kanton Zürich (VGBZExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Im Jahre 2004 wurden von dem Verband Standesregeln für dessen Mitglieder erarbeitet und von diesen angenommen. Die StandesregelnExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Verbandes bezwecken die Umschreibung der berufsethischen Grundsätze für die Arbeit sowie die Festlegung von Verfahren und Sanktionen bei Verletzung dieser Grundsätze. Die Standesregeln beziehen sich nicht auf Gesetzesverletzungen, welche durch die Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden müssen (z.B. Art. 14 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet./Art. 17 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Die Standesregeln gelten für alle Mitglieder des Verbandes.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
| Name | Download |
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| Frage |
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Sie, insbesondere als Schuldner oder Gläubiger, können gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Mitteilung des Betreibungsamtes eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erheben, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Betreibungsamt unangemessen handelte. Es gilt dabei die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme einzuhalten. Jederzeit ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung möglich. Die Beschwerdeschrift ist an das Bezirksgericht UsterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster einzureichen. Es gilt dabei folgende AnforderungenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu beachten: Begründung, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache und Beweismittel beilegen. Das Betreibungsamt empfiehlt, vorher nochmals das Gespräch mit dem Amt zu suchen, jedoch die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu beachten. |