Behördendienste
Die Behördendienste unterstützen den Gemeinderat und den Stadtrat in allen administrativen Belangen und sind für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen zuständig.
Des Weiteren behandeln die Behördendienste die Einbürgerungsgesuche von in Dübendorf wohnhaften Bürgerrechtsbewerbern und sind zuständig für die Unterstützung von Vereinen und kulturellen Institutionen, deren Aktivitäten der Stadt oder der Dübendorfer Bevölkerung zu Gute kommen.
Zum Aufgabengebiet der Behördendienste zählt zudem die interne und externe Kommunikation, die Führung des Stadtarchives sowie die interne Postzustellung und -abholung.
Kontakt
BehördendiensteUsterstrasse 2
8600 Dübendorf
Tel. +41 44 801 83 90
Fax +41 44 801 67 67
Kontaktformular
Öffnungszeiten
Mo: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Di: | 13.30 - 19.00 | |
Mi: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Do: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Fr: | 07.00 - 14.00 |
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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101.1 | Geschäftsordnung des Gemeinderates | 15. Mai 2024 |
103.1 | Geschäftsreglement Stadtrat | 1. Januar 2024 |
105.3 | Geschäftsreglement Kultur- und Sportkommission | 1. Juli 2022 |
170.1 | Verordnung über das Stadtarchiv | 26. April 1985 |
170.11 | Reglement über die Schriftgutverwaltung | 26. April 1985 |
460.1 | Reglement zur Vereinsunterstützung (Vereinsreglement) | 1. Januar 2020 |
Name | Beschreibung |
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Frage |
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Vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches müssen bei den Weiterbildungskursen Dübendorf (WBK) Tests für Deutsch und Grundkenntnisse abgelegt werden, sofern Sie gemäss den Kriterien auf dem Merkblatt „Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich" nicht davon befreit sind. Sie können sich direkt bei der WBK anmelden. Als Vorbereitung für den Grundkenntnistest (GKT) empfehlen wir Ihnen die Broschüre "Einbürgerung" des Gemeindeamtes vom Kanton Zürich . Die WBK wird Ihnen bei erfolgreichem Bestehen dieser Prüfungen ein Zertifikat aushändigen. Erst wenn Sie die Prüfungen erfolgreich absolviert haben, können Sie das vollständige Einbürgerungsgesuch an das Gemeindeamt des Kantons Zürich online einreichen oder einsenden. |
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen. |
Gesuchstellende im Ordentlichen Einbürgerungsverfahren, welche unter 16 Jahre alt sind oder welche den Nachweis über die Grundkenntnisse NICHT in Form eines Zertifikats des digitalen Grundkenntnistests (GKT) erbracht haben, werden in der Regel nicht zu Gesprächen vorgeladen. Alle anderen Gesuchstellenden werden von einer Delegation bestehend aus einem Stadtratsmitglied und einer zuständigen Person aus der Stadtverwaltung Dübendorf zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Die Delegation prüft bei diesem persönlichen Gespräch Ihre Integration in der Schweiz. Wissensfragen werden dabei keine gestellt; es geht darum Sie kennen zu lernen und mehr über Ihre Person zu erfahren. Stellt die Delegation beim Bürgerrechtsgespräch fest, dass Sie in der Schweiz und in Dübendorf integriert sind, wird Ihr Gesuch dem Gesamt-Stadrat zum Entscheid vorgelegt. Bei einem positiven Entscheid werden Ihre Akten dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zugestellt. |
Das Einbürgerungsgesuch als Papierexemplar (für alle Verfahren) erhalten Sie hier: Das Einbürgerungsgesuch für die ordentliche Einbürgerung können Sie auch online zusammenstellen und einreichen: Gemeindeamt Kanton Zürich, Einbürgerungen --- Das Einbürgerungsgesuch für das ordentliche Verfahren reichen Sie an diese Adresse ein: Das Einbürgerungsgesuch für das erleichterte Verfahren reichen Sie an diese Adresse ein: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Das Einbürgerungsgesuch für Schweizer/innen reichen Sie an diese Adresse ein: |
Die gewünschten Informationen sind auf der Hompage unter Informationen/Gemeinderat abrufbar. |
Unter "Verein" wird in der Schweiz die in ZGB 60 bis 79 geregelte Körperschaft des Bundesprivatrechts verstanden. Es ist eine Personenvereinigung oder -verbindung. |
Zur Individualisierung braucht der Verein einen Namen, der grundsätzlich frei gewählt werden kann. |
Das Gesetz nennt drei Auflösungsarten: Durch Vereinsbeschluss (ZGB 76), bei Zahlungsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der statutengemässen Bestellung des Vorstands (ZGB 77) und durch richterliches Urteil bei widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck (ZGB 78). |
Weil für Vereine kein Registerzwang besteht (ZGB 61 Abs. 2 verlangt nur einen Handelsregistereintrag, wenn ein Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist), kann die Zahl der Vereine in der Schweiz nur geschätzt werden. Es dürfte in unserem Land gegen 100'000 Vereine geben. |
Grundlage des Schweizerischen Vereinsrechts bildet das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone, soweit das verfassungsmässige Recht der Vereinigungsfreiheit (BV 23 sowie EMRK 11) und Regelungen bezüglich Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit (BV 36) in Betracht kommen (öffentliches Vereinsrecht). Die privatrechtliche Seite des Vereinslebens wird im ZGB unter dem Titel "Die juristischen Personen" behandelt. Darunter fallen die Bestimmungen über die Gründung (ZGB 60 ff.), die Organisation (ZGB 64 ff.), die Mitgliedschaft (ZGB 70 ff.) und die Auflösung des Vereins (ZGB 76 ff.) |
Vereine dürfen sich nach dem Wortlaut von ZGB 60 nur politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben (Zwecken) widmen, während sich Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck einer Gesellschaftsform des OR bedienen müssen (ZGB 59 Abs. 2). |
Sobald der Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, aus den Statuten ersichtlich ist, erlangt der Verein die Rechtspersönlichkeit (ZGB 52 und 60). Die Formulierung "Es besteht ein Verein im Sinne von ZGB 60 ff." genügt beispielsweise alleine nicht, wenn sonst aufgrund der Statuten ein Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, nicht ersichtlich ist. Die Statuten sind schriftlich zu errichten und müssen über den Zweck (Aufgabe) des Vereins, seine finanziellen Mittel (Einnahmen) und seine Organisation Aufschluss geben (ZGB 60 Abs. 2). Der Verein kann seinen Sitz selbst bestimmen. Unterlässt er dies, befindet er sich am Ort, wo seine Verwaltung geführt wird (ZGB 56). |
Statuten stellen die Grundordnung des Vereins, gleichsam seine "Verfassung", dar. Die Statuten unterliegen den gleichen Schranken wie Verträge. |
Die Rechtslehre geht mehrheitlich davon aus, dass schon zwei Personen einen Verein gründen können. Zwei Gründungsmitglieder können auch Vereinsbeschlüsse nach ZGB 67 Abs. 2 fassen. |
ZGB 61 Abs. 1 regelt die Eintragungsberechtigung, ZGB 61 Abs. 2 die Eintragungsverpflichtung. Sind die Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt, kann sich der Verein freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen; betreibt er zur Zweckverfolgung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist der Registereintrag zwingend; gewisse Gewerbe sind jedoch von der Eintragungspflicht befreit, wenn die Roheinnahmen die Summe von Fr. 100'000.00 nicht erreichen. Der Verein muss sich gemäss seit 1. Januar 2008 in Kraft befindlicher Regelung ebenfalls in des Handelsregister eintragen lassen, wenn er revisionspflichtig ist (ZGB 61 Abs. 2; ZGB 69b Abs. 1 und 2). |
Sowohl bei der freiwilligen Eintragung des Vereins in das Handelsregister (ZGB 61 Abs. 1) als auch bei der notwenigen Eintragung (ZGB 61 Abs. 2) hat die Anmeldung an das Handelsregisteramt unter anderem unter Beilage der Vereinsstatuten sowie des Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder zu erfolgen (ZGB 61 Abs. 3). |
Falls Sie den Glattaler nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte direkt bei der Zürcher Oberland Medien AG, Telefon 044 933 32 05. |
Die Stadtratssitzungen finden in der Regel im 2-Wochen-Rythmus statt (Ausnahme: Schulferien). |