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Ankündigung Videoüberwachung

Polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Laut Polizeigesetz des Kantons Zürich (§ 32 c PolG) darf die Polizei bei öffentlich zugänglichen Grossveranstaltungen und Kundgebungen Personen in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert werden. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte aufmerksam zu machen (§ 32b Abs. 3 PolG).

In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Bestimmungen weist die Stadtpolizei Dübendorf darauf hin, dass Grossveranstaltungen und Kundgebungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit mit Videogeräten überwacht werden.

Videoüberwachung

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