Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Werden diese verletzt, sind die Bepflanzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen (siehe Abbildung) bis zum 30. Oktober 2026 zurückzuschneiden. Andernfalls müsste die Stadt die Arbeiten unter Kostenfolge für die Grundstückbesitzerinnen ausführen.
Bei Einmündungen, Kurven sowie Ein-/Ausfahrten dürfen Pflanzen eine Höhe von maximal 80 cm aufweisen, um die vorgeschriebenen Sichtweiten einhalten zu können. Beachten Sie, dass Hausnummern und Signalisationen immer gut sichtbar sind. Strassenbeleuchtung und Hydranten dürfen nicht durch Pflanzenwuchs verdeckt werden.
Den öffentlichen Strassen gleichgestellt sind private Strassen und Gehwege.
Bäume und Sträucher, die den öffentlichen Grund überwachsen, sind vom Eigentümer auf das erforderliche Lichtraumprofil von 2,65 m bzw. 4,5 m zurückzuschneiden.
Die erforderlichen Sichtbereiche sind in der VErV in den Anhängen 3,4 und 5 in Abhängigkeit zur signalisierten Geschwindigkeit definiert.
Haben Sie Fragen? Gerne dürfen Sie sich unter pflanzenrueckschnitt@duebendorf.ch oder 044 801 83 66 melden.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| 20260925-PU-Rückschnitt (PDF, 137 kB) | Download | 0 | 20260925-PU-Rückschnitt |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Tiefbau | +41 44 801 83 66 | Kontaktformular |