Gesuch (Bau-) Tätigkeiten während den offiziellen Ruhezeiten
Gemäss Art. 11 der PVO, gibt es allgemein gültige Ruhezeiten, die zwingend einzuhalten sind. Ausnahmen bedürfen einer vorgängig einzuholenden Bewilligung.
Bei (Bau-) Tätigkeiten, welche abends, in der Nacht oder sonntags, auf Grund eines dringenden Bedürfnisses durchgeführt werden müssen, bedarf es zusätzlich einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA), welche zusammen mit dem Gesuch um Bewilligung eingereicht werden muss.
Bei Bauvorhaben ist es oftmals schwierig die genauen Durchführungsdaten vorgängig anzugeben. Die verantwortliche Person ist jedoch verpflichtet, das Gesuch um Bewilligung so rasch als möglich einzureichen.
Unter folgendem Link gelangen Sie zum Gesuch für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit des AWA:
https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsbedingungen/formulare_merkblaetter/gesuch-fuer-befristete-arbeitszeitbewilligung.html
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stabsdienste Sicherheit | +41 44 801 67 55 | Kontaktformular |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Bemerkung
Bitte füllen Sie das Formular gemäss den Vorgaben vollständig aus.
Achten Sie bitte unbedingt darauf, uns jeweils die KORREKTE Korrespondenz- und Rechnungsanschrift mitzuteilen. Eine Anpassung der Adresse und/oder Stornierung der Rechnung sowie deren Neuerfassung ist jeweils mit nicht unerheblichem, administrativem Mehraufwand verbunden.
Unterlagen
Bei Nacht- und/oder Sonntagsarbeiten muss nebst dem Gesuch zwingend die Bewilligung des AWA vorliegen und ebenfalls eingereicht werden.
Verfahren
Nach Eingang des Gesuchs wird dieses geprüft, bearbeitet, an andere mitinvolvierte Stellen weitergeleitet, die entsprechende Bewilligung erteilt, sofern keine Unklarheiten bestehen. Ansonsten erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller. Die Bewilligung wird von zwei vorgesetzten Stellen unterschrieben und anschliessend sowohl dem Gesuchsteller (inkl. Rechnung) per E-Mail /per Post (je nach Präferenz) wie auch den auf der Verteilerliste aufgeführten Personen/Ämter/Behörden etc. zugestellt.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. Baulärm (gemäss Verordnung über den Baulärm (713.5 vom 27.11.1969) Fr. 20.00 pro Tag
b. Bewilligung für Nachtarbeit (19.00 Uhr - 7.00 Uhr)
- 1. bis 3 Nächte pro Nacht Fr. 50.00
- 2. ab 4. Nacht pro weitere Nacht Fr. 20.00
c. Rammbewilligung
- 1. bis 2 Tage Fr. 20.00
- 2. bis 14 Tage Fr. 40.00
- 3. ab 14 Tage Fr. 20.00/Tag
d. Schreibgebühr Fr. 60.00
Wir machen darauf aufmerksam, dass es sich bei den genannten Gebühren um Richtwerte handelt, die unter Umständen abweichen können.
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.