Auszug aus den Verhandlungen des Gemeinderates vom 31. März 2026
(GR Geschäft Nr. 64/2024)
Das Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung über den Beschluss kann gestützt auf § 157 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung (GO) der Stadt Dübendorf von 150 Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung (Volksreferendum) beim Stadtrat oder gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GO von 14 Mitgliedern des Gemeinderates innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum) beim Büro des Gemeinderates eingereicht werden.
Gegen die Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) i.V.m. § 21a VRG) erhoben werden. Ein Rekurs gegen den Beschluss gestützt auf §§ 329 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Stadt Dübendorf.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss und die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen.
Zugehörige Objekte
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| 20260410-PU-Gemeinderatsauszug (PDF, 102 kB) | Download | 0 | 20260410-PU-Gemeinderatsauszug |