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Befundaufnahme über einen tatsächlichen Zustand

(Art. 182 ZPOExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. / § 143 GOGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)

Auf Verlangen nimmt das Stadtammannamt einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Es protokolliert, was es selber mit seinen Sinnen wahrnehmen kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Gegebenenfalls wird das Protokoll mit Plänen, Zeichnungen, Fotos und anderen technischen Hilfsmitteln ergänzt. Das Protokoll (Art. 182 ZPOExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) dient als Beweissicherung für spätere Prozessverfahren (vergleiche Art. 9 ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zieht das Stadtammannamt wenn möglich die an der Sache Beteiligten zur Aufnahme des Befundes bei.

Der Auftrag muss schriftlich, unter Angabe des betroffenen Objektes sowie unter Angabe der Gegenpartei (Eigentümer oder zum Beispiel Liegenschaftenverwaltung als Vertreter, inklusive Adressanschrift) an das Gemeinde- / Stadtammannamt am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, gestellt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller, diese sind vorzuschiessen.

Frist bis zum Befundtermin: mindestens 15 Tage ab Eingang des schriftlichen Auftrages/Gesuches. Die Gegenpartei sowie allfällige Mieter haben ein Anrecht, sich rechtzeitig organisieren zu können und eventuell einen Vertreter zu beauftragen.

Bei einer Befundaufnahme handelt es sich nicht um ein(e) Wohnungsabnahme(-protokoll). Wenden Sie sich dafür an die betreffenden Stellen. Kostenlose Rechtsauskünfte und eventuell auch Verfahrensbegleitung gibt es für Mitglieder des Hauseigentümerverbandes des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (für Eigentümer beziehungsweise Vermieter) oder des MieterverbandesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (für Mieter).

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