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Liegenschaftsentwässerung

Verantwortlichkeit und Haftung

Jeder Eigentümer ist für den einwandfreien Betrieb und Unterhalt seiner Liegenschaftsentwässerung während der ganzen Nutzungsdauer selbst verantwortlich.
 

Betrieblicher Unterhalt

Um Schäden an der Liegenschaftsentwässerung zu vermeiden, wird eine regelmässige Kontrolle und Wartung aller Bestandteile empfohlen.

  • Hochdruckreinigung Grund-/Anschlussleitungen: alle 2 bis 5 Jahre
  • Absaugen, Abspritzen Schlammsammler: alle 2 bis 5 Jahre
  • Visuelle Kontrolle Versickerungsschächte: alle 2 bis 5 Jahre
  • Kontrolle Entwässerungspumpen: nach Angaben Pumpenhersteller
  • Kontrolle Rückstauklappen: jährlich
  • Kontrolle Leitungen mittels Kanal-TV: alle 15 bis 20 Jahre
  • innerhalb von Grundwasserschutzzonen: Kontrolle von Leitungen mittels Kanal-TV inklusive Dichtheitsprüfung alle 5 Jahre (zwingend)


Baulicher Unterhalt

Bei Änderungen an Abwasseranlagen ist bei der Abteilung Hochbau ein Entwässerungsprojekt einzureichen. Das bewilligte Entwässerungsprojekt muss spätestens vor Baubeginn vorliegen.

Bei Bauvorhaben, welche keine Änderungen an der Abwasseranlage vorsehen, ist der Zustand der aktiven Grundleitungen mittels Kanal-TV nachzuweisen. Die Aufnahmen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Liegen wesentliche Schäden vor oder ist das Material nicht abwasserkonform, so sind diese zu sanieren bzw. zu erneuern. Ein Nachweis ist zu erbringen, wenn:

  • Bauvorhaben ab einer Bausumme von Fr. 200'000.00 oder
  • Gebäudealter ≥ 30 Jahre


Häufige Fragen und Antworten zur Liegenschaftsentwässerung

Wo liegt die Abgrenzung meiner Grundstücksanschlussleitung?
Jede Liegenschaft besitzt eine Entwässerung für das Gebäude und dessen Umgebung. Sobald Abwasser in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet wird, so wird die angeschlossene Leitung als Grundstücksanschlussleitung bezeichnet. Diese Haltung inklusive Einbindung in den öffentlichen Kanal gehört zur Liegenschaftsentwässerung und liegt im privaten Eigentum des jeweiligen Grundeigentümers.

Wer ist für die Instandstellung meiner Liegenschaftsentwässerung verantwortlich?
Als Eigentümer sind Sie verantwortlich für alle Entwässerungsanlagen inklusive derjenigen, die das Abwasser Ihres Grundstücks über die Anschlussleitung in die öffentliche Kanalisation ableiten.

Was versteht man unter dem Begriff Abwasser im privaten Bereich?
Unter Abwasser versteht man Wasser, das von einem Grundstück gesammelt und abgeleitet wird, unabhängig davon, ob es verschmutzt oder nicht verschmutzt ist. Zum Abwasser gehört alles Wasser aus Küche, Bad, Toilette, Waschküche sowie Regenwasser von Dächern, Terrassen, Wegen und Plätzen.

Welche Einrichtungen gehören zu meiner Liegenschaftsentwässerung?
Sämtliche abwasserführenden Anlagen von der Dachrinne über die Toilette und Waschmaschine bis hin zur Abwasserpumpe, aber auch Schächte, Sickerleitungen und Versickerungsanlagen sind privates Eigentum. Alle diese Einrichtungen müssen regelmässig kontrolliert und unterhalten werden.

Weshalb wird meine Liegenschaftsentwässerung im Rahmen von öffentlichen Bauvorhaben mittels Kanal-TV aufgenommen?
Im Zusammenhang mit einem öffentlichen Bauvorhaben (Strassen-, Kanalisations- oder Werkleitungsbau) wurde Ihre Liegenschaftsentwässerung auf ihren baulichen Zustand untersucht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, allfällige notwendige Reparaturen koordiniert mit dem öffentlichen Bauvorhaben durchzuführen.

Welche Rolle übernimmt die öffentliche Verwaltung?
Die Stadt Dübendorf, Abteilung Tiefbau, ist unter anderem für den Betrieb und Unterhalt des öffentlichen Kanalnetzes im Stadtgebiet Dübendorf zuständig. Dazu gehören periodische Zustandsaufnahmen, um Schäden rechtzeitig zu erkennen und notwendige Massnahmen einleiten zu können. Weiter ist ebenfalls die Stadt Dübendorf, Abteilung Hochbau, für die Kontrolle und Bewilligung von privaten Anschlussleitungen verantwortlich.

Die Stadt Dübendorf ist bestrebt, öffentliche Bauarbeiten mit den Sanierungsmassnahmen Privater abzustimmen.

Warum muss meine Liegenschaftsentwässerung instand gestellt werden?
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. schreibt dichte Entwässerungsleitungen zum Schutz des Grund- und Trinkwassers vor. Im Durchschnitt weisen zwei Drittel der älteren privaten Liegenschaftsentwässerungen Mängel auf. Werden keine Massnahmen ergriffen, so kann es zu einer Verschmutzung von Grund- und Trinkwasser kommen.

Was ist an meiner Liegenschaftsentwässerung defekt?
Aufgrund eines angrenzenden öffentlichen Sanierungsprojekts wurde Ihre Leitung mit einer Kanalfernsehkamera untersucht. Die Auswertung ergab, dass Schäden (z. B. durch Abnutzung, Undichtheit, Brüche, Abplatzungen, Ablagerungen etc.) an Ihrer privaten Grundstücksanschlussleitung vorhanden sind. Die Mängel sind auf dem Kanalfernsehprotokoll ersichtlich. Nun sind Sie aufgefordert, diese Mängel zu beseitigen.

Was kostet die Instandstellung meiner Liegenschaftsentwässerung?
Die Höhe der Kosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie Durchmesser der Leitung, Länge, Tiefe, Zugänglichkeit, Erschwernisse, Bauverfahren und Situation an der Oberfläche. Somit können die Kosten stark variieren. Genauere Kostenangaben können erst aufgrund eines konkreten Projekts vom beauftragten Planer oder Baumeister kalkuliert werden. Dies erfolgt in der Regel über eine Offerte.

Wer trägt die anfallenden Kosten?
Sämtliche Kosten für die Instandstellung der beschädigten Liegenschaftsentwässerung müssen vollumfänglich von der Eigentümerschaft der Liegenschaft übernommen werden. Bei mehreren angeschlossenen Liegenschaften werden die Kosten gemäss Kostenteiler aufgetrennt.

Wer empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Ihre private Gebäude- oder Hausratversicherung die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Ich nutze die Grundstücksanschlussleitung zusammen mit meinem Nachbarn gemeinsam. Wie können wir die Kosten untereinander aufteilen?
Haben Sie eine Grundstücksanschlussleitung, die Sie mit einem oder mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern gemeinsam besitzen oder nutzen? Dann müssen die Instandstellungskosten der Anschlussleitung vollumfänglich von allen Beteiligten übernommen werden. In welchem Verhältnis die Kosten unter den Eigentümerinnen und Eigentümern aufzuteilen sind, ist möglicherweise bereits in einem Vertrag bzw. als Eintrag im Grundbuch geregelt. Falls dies nicht der Fall ist, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst einen Konsens über den Kostenteiler finden. Grundsätzlich ist die Kostenteilung eine privatrechtliche Angelegenheit. Wir empfehlen Ihnen, sich zu überlegen, ob eine vertragliche Regelung unter den Beteiligten im Hinblick auf zukünftige Vorhaben anzustreben wäre.

Vorgehen bei einer notwendigen Instandstellung: Nehmen Sie mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern Kontakt auf und klären Sie folgende Fragen:

  • Wer übernimmt die Federführung?
  • Wie wird untereinander kommuniziert?
  • Wer übernimmt welche Aufgabe?

Wer unterstützt mich bei der Projektierung und anschliessenden Bauleitung?
Wir empfehlen, die Projektierung von einem anerkannten, unabhängigen Ingenieurbüro durchführen zu lassen. Eine Zusammenarbeit mit einem Ingenieurbüro, das bereits mit dem öffentlichen Infrastrukturprojekt beauftragt ist, hat sich in der Vergangenheit bewährt (Synergieeffekt), ist aber nicht zwingend. Falls Sie eine Offerte des von der Stadt Dübendorf beauftragten Ingenieurbüros wünschen, können Sie mit der Abteilung Tiefbau, Telefon 044 801 83 66, E-Mail tiefbau@duebendorf.ch, Kontakt aufnehmen. Das Ingenieurbüro wird dann rechtzeitig auf Sie zukommen.

Wie finde ich einen geeigneten Unternehmer?
Das von Ihnen beauftragte Ingenieurbüro wird Sie bei der Submission der Bauarbeiten und bei der Unternehmerwahl unterstützen. Weiter übernimmt es die Bauleitung und eine Koordinationsfunktion. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Bauunternehmer zu berücksichtigen, der den Auftrag für die öffentlichen Baumassnahmen erhalten hat. Es steht Ihnen jedoch frei, sich von anderen Unternehmern Konkurrenzofferten für die von Ihnen benötigten Bauleistungen einzuholen. Für die Wahl des Unternehmers ist ebenfalls die Zustimmung aller beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich. Die Kostenübernahme erfolgt nach einem festgelegten Kostenteiler.

Was muss ich nach Abschluss der Arbeiten noch erledigen?
Die instand gestellte Liegenschaftsentwässerung muss von der Stadt Dübendorf kontrolliert und genehmigt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, reichen Sie nach Abschluss der Bauarbeiten die Dokumentation (Kanal-TV-Protokoll mit Datenträger) der sanierten Haltung(en) bei der Stadt Dübendorf, Abteilung Hochbau, ein. Sie sind für die Behebung von allfälligen Mängeln und für die Einholung der Unternehmergarantie verantwortlich (falls kein Ingenieurbüro beauftragt).


Gesetzesgrundlagen

Gewässerschutzgesetz (GSchG)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Gewässerschutzverordnung (GSchV)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Stadt Dübendorf
 

Weitere Informationsquellen

Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion SiedlungsentwässerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. 

  • Regenwasserbewirtschaftung: Richtlinie und Praxishilfe zum Umgang mit Regenwasser
  • Hilfestellung für Berechnung: AWEL Regenwasserrechner

Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

  • Norm SN 592 000 Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung
  • Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

  • Norm SIA 431 Entwässerung von Baustellen

Zugehörige Objekte