Gerichtliche Anordnungen vollstrecken
Das Stadtammannamt Dübendorf setzt gerichtliche Anordnungen um. Dazu gehören die Ausweisung aus Miet- und Pachträumen, die Herausgabe von Gegenständen und die Umsetzung gerichtlicher Verbote.
Voraussetzung ist ein entsprechender Entscheid des zuständigen Gerichts.
Ausweisung aus Miet- und Pachträumen
Werden Räume trotz gerichtlicher Anordnung nicht zurückgegeben, können Sie beim Stadtammannamt die Vollstreckung beantragen.
Reichen Sie dazu Ihr Gesuch zusammen mit dem Gerichtsentscheid und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein. Vor einer Zwangsräumung setzt das Stadtammannamt der betroffenen Person nochmals eine kurze Frist und kündigt die Ausweisung an.
Herausgabe von Gegenständen
Wird ein Gegenstand trotz gerichtlicher Anordnung nicht herausgegeben, können Sie das Stadtammannamt mit dem Vollzug beauftragen. Dies betrifft beispielsweise gemietete oder geleaste Gegenstände.
Reichen Sie Ihr Gesuch zusammen mit dem Gerichtsentscheid und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein.
Gerichtliche Verbote
Ein gerichtliches Verbot kann die Nutzung eines privaten Grundstücks einschränken, beispielsweise das unberechtigte Parkieren.
Das Verbot müssen Sie zunächst beim zuständigen Gericht beantragen. Nach dem Entscheid beauftragen Sie das Stadtammannamt mit der amtlichen Publikation und reichen die Originalunterlagen ein. Das Stadtammannamt koordiniert mit Ihnen die Anbringung der Verbotstafeln.
zum Gesuch für ein gerichtliches Verbot
Kosten
Für den Vollzug fallen Gebühren und gegebenenfalls weitere Kosten an, beispielsweise für eine Räumung. Die antragstellende Person muss in der Regel einen Kostenvorschuss leisten.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
| Name | Download |
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| Name | Beschreibung |
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| Frage |
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Nein. Der Vermieter darf nicht zur Selbsthilfe greifen. Geben Sie die Wohnung nicht zurück, muss er sie gerichtlich ausweisen lassen. Kommen Sie dem Räumungs- bzw. Ausweisungsbefehl nicht nach, werden Sie im Kanton Zürich durch das Gemeinde-/Stadtammannamt, gegebenfalls unter Beizug der Polizei, aus der Wohnung ausgewiesen. Es lohnt sich deshalb nicht, sich über den Kündigungstermin in der Wohnung aufzuhalten. Sie müssten auch mit erheblichen Kosten rechnen: für das Ausweisungsverfahren, die Räumungs-, Entsorgungs- und/oder Lagerungskosten und den Schadenersatz des Vermieters, der auch allfällige Kosten des Nachmieters aufgrund eines späteren Einzugs umfasst (QuellenangabeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einen unwilligen Mieter, der die Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Beispiele: Wohn- und Geschäftsräume, Garagen- und Parkplätze, etc. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Ja. Aber der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre Einwilligung betreten, auch wenn er einen Ersatzschlüssel hat. Das wäre Hausfriedensbruch. In einer Notsituation, etwa bei einem Brand, starken Geruchsemmissionen oder dem Bruch einer Wasserleitung, darf der Vermieter die Wohnung ohne Vorankündigung aufschliessen und betreten. Hat das Gericht Ihre zwangsrechtliche Ausweisung verfügt und ist diese in Rechtskraft erwachsen, so muss der Vermieter (im Kanton Zürich) das zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt mit der Ausweisung beauftragen. Dieses darf nachher die Wohnung betreten und eine allfällige Räumung unverzüglich vornehmen. Sofern der Vermieter über einen separaten Schlüssel verfügt kann er diese dem Gemeinde-/Stadtammannamt aushändigen. Dies verringert die Kosten, zumal der Schlüsseldienst nicht aufgeboten werden muss. In der Regel wird der Vermieter beauftragt umgehend den Schlosszylinder zu wechseln, damit Sie keinen Zugang zu der Wohnung mehr haben. Ihre zurückgelassenen Effekten werden je nach Wert bemessen, verkauft oder direkt entsorgt. |
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Gerichtliche Verbote werden zum Schutz des Grundeigentümers erlassen, wenn dieser sein Recht und die Störung desselben glaubhaft macht; dies zum Schutze des Privateigentums. Das gerichtliche Verbot verhilft dem Eigentümer den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Es kann jedoch auch gewisse Ausnahmen zu Gunsten Dritter gestatten. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einem Unwilligen, der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Beispiele: gemietete, geleaste oder sonstige Gegenstände. Weitere Informationen finden Sie hier. |