Einrede Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen Merkblatt
Nach durchgeführtem Konkursverfahren (Insolvenzerklärung/Privatkonkurs) soll den Betroffenen die wirtschaftliche Erholung ermöglicht werden. Deshalb kann der ehemalige Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben, wenn er von seinen Gläubigern für Altschulden belangt wird. Sofern der Gläubiger an seinem Begehren festhält (weitere Informationen finden Sie unter Einleitungsverfahren), berechnet und entscheidet das zuständige Bezirksgericht ob der Betroffene in den vergangenen zwölf Monaten neues Vermögen hätte bilden können.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Betreibungsamt Dübendorf (Kontaktangaben). Für ein persönliches Gespräch bitten wir Sie um telefonische Voranmeldung.
Informationen
- Datum
- 1. Januar 2012
- Herausgeber/-in
- Gerichte des Kantons Zürich (http://www.gerichte-zh.ch/)
Dokumente
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Zugehörige Objekte
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