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Faustpfand- und Grundpfandverwertungen

  • Die Pfandverwertungsbetreibungen gehören zur Spezialexekution
  • Die Vermögenswerte, welche für die Forderung haften, sind bereits durch die Pfandbestellung im Voraus bestimmt

Arten

  • Faustpfandbetreibung
  • Grundpfandbetreibung

Faustpfandbetreibung

Es handelt sich bei der Faustpfandbetreibung um ein Pfandrecht oder Retentionsrecht (Art. 895 ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) an beweglichen Sachen (Art. 884Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. i.V.m. 713 ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) und Forderungen (Art. 899 ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) (vergleiche auch Art. 37 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Voraussetzung ist, dass sich das Pfand in den Händen des Gläubigers befindet.

Verfahren

Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell vermerkt werden, dass es sich um eine Faustpfandbetreibung handelt, unter genauer Angabe des Faustpfandes. Der Gläubiger kann wählen ob er die Betreibung am Wohnort des Schuldners oder am Ort, wo sich das Pfand befindet einleitet (Art. 51 Abs. 1 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Die minimale Zahlungsfrist beträgt bei einer Faustpfandbetreibung ein Monat. Die Verwertung des Faustpfandes kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Versteigerungen Fahrnis / Publikationen

Bewegliche Vermögenswerte, welche bei Faustpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich oft durch das Gantlokal Hardau (Betreibungsamt Zürich 5) versteigert. Entnehmen Sie die - in der Regel - wöchentlichen Steigerungsdaten und die zu ersteigernden Gegenstände (inklusive Vorschau, meist mit Fotos) hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Grundpfandbetreibung (Art. 151 ff. SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und Art. 85 ff. VZGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)

Zwangsrechtlich verwertet werden können nur in der Schweiz gelegene Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) enthält die geltenden Verfahrensvorschriften.

Verfahren

Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell die Bezeichnung des Grundpfandes vermerkt werden. Die Angabe eines allfälligen Dritten, welcher das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat. Im Weiteren die Angabe des Ehegatten, der Partnerin oder Partners nach PartG14 oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück des Schuldners als Familienwohnung bzw. gemeinsame Wohnung dient. Der Betreibungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo sich das Grundstück befindet (Art. 51 Abs. 2 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Die Verwertung des Grundpfandes kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahren nach der Zustellung des letzten Zahlungsbefehls (siehe nachfolgend auch unter Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls) vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls und deren Zustellung haben nachfolgende Personen:

  • der Schuldner selbst
  • sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient
  • seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, wenn das verpfändete als gemeinsame Wohnung dient
  • der Dritte, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat
  • sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück dem Dritten als Familienwohnung dient

Die genannten Personen haben im Sinne von Art. 88 VZGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. Anspruch auf Zustellung des Zahlungsbefehls. Dies hat jederzeit und unverzüglich zu erfolgen, selbst dann, wenn diese erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens festgestellt werden. Es liegt deshalb im Interesse des Gläubigers, diese Tatsachen und Feststellungen bereits im Einleitungsverfahren dem Betreibungsamt bekannt zu geben.

Miet- und Pachtzinssperre / Verwaltung

Verlangt der Grundpfandgläubiger mit Stellung des Betreibungsbegehrens oder auch noch während des Verfahrens die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse, so erlässt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Begehrens die Anweisung an die festgestellten Mieter oder Pächter, dass sie zukünftig fällig werdende Miet- und Pachtzinse ausschliesslich an das Betreibungsamt bezahlen. Die Verwaltung des Grundstückes erfolgt durch das Betreibungsamt, sobald eine Miet- oder Pachtzinssperre verlangt worden ist, spätestens jedoch mit der Stellung des Verwertungsbegehrens.

Versteigerung Grundpfand / Publikationen

Grundstücke, welche bei Grundpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache versteigert.

Zusätzliche Informationen finden Sie auch unter dem Thema Verwertungsverfahren im SchKG.

Zugehörige Objekte

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