Betreibungs- und Stadtammannamt
Herzlich willkommen beim Betreibungs- und Stadtammannamt Dübendorf!
WIR ZIEHEN UM
Am 16. und 17. Januar 2025 bleibt das Amt geschlossen. Ab dem 20. Januar 2025 finden Sie uns an der Neugutstrasse 54 in Dübendorf (Feuerwehrgebäude).
Vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 bleibt das Amt für den Publikumsverkehr geschlossen. Wir danken für das Verständnis und wünschen frohe Festtage!
Neue Hauptnummer für die Abteilung Vollzug: 044 801 60 50. Für die Kanzlei bleibt die Hauptnummer wie bis anhin 044 801 67 70.
Für Fristverschiebungen bei hängigen Betreibungsverfahren haben Sie die Möglichkeit, den Termin (maximal um zwei Wochen) zu verschieben. Bitte benutzen Sie dazu den
Online-Schalter / Terminverschiebung Betreibungsamt. Telefonische Fristverlängerungen oder Anfragen per E-Mail können nicht mehr entgegengenommen werden.
Online-Schalter / Bestellung Betreibungsauskunft für natürliche Personen,
Online-Schalter / Bestellung Betreibungsauskunft für juristische Personen,
Online-Schalter / Bestellung Betreibungsauskunft über eine Drittperson,
welche wohnhaft sind (oder Firmensitz haben) oder waren in Dübendorf oder Wangen-Brüttisellen (bei einem Wegzug bitte die alte und neue Adresse mitteilen).
Bitte verwenden Sie für Einzahlungen folgende IBAN-Nummer: CH85 0900 0000 8005 0178 6. Als Vermerk bitten wir Sie die jeweilige Fallnummer anzugeben. Besten Dank.
Für amtliche Beglaubigungen bitten wir um vorgängige Kontaktaufnahme, damit wir einen Termin vereinbaren können. Diese Dienstleistung können Sie kantonal übrigens ortsunabhängig von ihrem Wohnsitz bei jedem Notariat oder Gemeinde-/Stadtammannamt beanspruchen.
Kontakt
Betreibungs- und StadtammannamtSchulhausstrasse 8
8600 Dübendorf
Tel. +41 44 801 67 70
Kontaktformular
Öffnungszeiten
Mo: | 09:00 - 11:30 | 13:30 - 16:00 |
Di: | 13:30 - 19:00 | |
Mi: | 09:00 - 11:30 | 13:30 - 16:00 |
Do: | 09:00 - 11:30 | 13:30 - 16:00 |
Fr: | 07:00 - 14:00 |
Fristverlängerungen oder Terminverschiebungen können wir über den Online-Schalter entgegennehmen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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220.1 | Betreibungsamt Dübendorf: Anschlussvertrag mit der Gemeinde Wangen-Brüttisellen | 28. Oktober 2009 |
Name | Beschreibung |
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Frage |
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Unter Arrest (Art. 271 - 281 SchKG) versteht man die überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken ohne vorgängige Betreibung. Er ist eine vorläufige und provisorische Sicherungsmassnahme, die es dem Gläubiger auf Verlangen erlaubt, Vermögenswerte des Schuldners sicherzustellen. Für den Schuldner ist der Arrest eine höchst einschneidende Massnahme. Die Arrestbehörden entziehen ihm Vermögenswerte, ohne dass er sich dagegen im Voraus zur Wehr setzen kann. Darum lässt der Gesetzgeber den Arrest nur in ganz bestimmten Fällen zu. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Nein. Der Vermieter darf nicht zur Selbsthilfe greifen. Geben Sie die Wohnung nicht zurück, muss er sie gerichtlich ausweisen lassen. Kommen Sie dem Räumungs- bzw. Ausweisungsbefehl nicht nach, werden Sie im Kanton Zürich durch das Gemeinde-/Stadtammannamt, gegebenfalls unter Beizug der Polizei, aus der Wohnung ausgewiesen. Es lohnt sich deshalb nicht, sich über den Kündigungstermin in der Wohnung aufzuhalten. Sie müssten auch mit erheblichen Kosten rechnen: für das Ausweisungsverfahren, die Räumungs-, Entsorgungs- und/oder Lagerungskosten und den Schadenersatz des Vermieters, der auch allfällige Kosten des Nachmieters aufgrund eines späteren Einzugs umfasst (Quellenangabe). Weitere Informationen finden Sie hier. |
Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einen unwilligen Mieter, der die Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Beispiele: Wohn- und Geschäftsräume, Garagen- und Parkplätze, etc. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Ja. Aber der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre Einwilligung betreten, auch wenn er einen Ersatzschlüssel hat. Das wäre Hausfriedensbruch. In einer Notsituation, etwa bei einem Brand, starken Geruchsemmissionen oder dem Bruch einer Wasserleitung, darf der Vermieter die Wohnung ohne Vorankündigung aufschliessen und betreten. Hat das Gericht Ihre zwangsrechtliche Ausweisung verfügt und ist diese in Rechtskraft erwachsen, so muss der Vermieter (im Kanton Zürich) das zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt mit der Ausweisung beauftragen. Dieses darf nachher die Wohnung betreten und eine allfällige Räumung unverzüglich vornehmen. Sofern der Vermieter über einen separaten Schlüssel verfügt kann er diese dem Gemeinde-/Stadtammannamt aushändigen. Dies verringert die Kosten, zumal der Schlüsseldienst nicht aufgeboten werden muss. In der Regel wird der Vermieter beauftragt umgehend den Schlosszylinder zu wechseln, damit Sie keinen Zugang zu der Wohnung mehr haben. Ihre zurückgelassenen Effekten werden je nach Wert bemessen, verkauft oder direkt entsorgt. |
Die Bankenombudsstelle schlichtet zwischen Banken und Kunden. Diese wurde zwar von der Bankiervereinigung gegründet und wird auch durch diese finanziert, dennoch gilt der Bankenombudsmann als eine neutrale Institution. Darüber wacht ein prominent besetzter Stiftungsrat. Der Ombudsmann hat keine direkte Verfügungsgewalt. Aus Reputationsgründen lenken Banken aber oft ein - vorausgesetzt, dass ein Kunde Fakten vorlegen kann, die belegen, dass die Bank fehlerhaft handelte. Sind Sie überzeugt, ungerecht behandelt worden zu sein, wenden Sie sich mit allen Fakten an den Ombudsmann. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt. Der Ombudsmann nimmt mit der Bank nur Rücksprache, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Das Schlichtungsverfahren beim Bankenombudsmann ist kostenlos. Weitere Informationen zum Bankenombudsmann finden Sie hier. |
Seit 2012 wurde die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt sinnvollerweise auf vier Monate verlängert (Art. 837 ff. ZGB). Handwerker können so ihre Forderung gegenüber einem Bauherr, Hauseigentümer oder Generalunternehmen auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung geltend machen. Schlimmstenfalls kommt es zu einer zwangsrechtlichen Grundstückversteigerung. Beachten Sie, dass das Pfandrecht vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein muss. Weil Sie das Gesuch auf Eintrag beim Gericht einreichen müssen, sollten Sie dies frühzeitig in die Wege leiten. Da für die Gerichtskosten ein Kostenvorschuss zu leisten ist und Prozessieren immer ein Risiko darstellt muss man sich eine solche Klage gut überlegen. Faustregel: Für eine kleine Handwerkerreparatur lohnt es sich kaum. Vielversprechender und einiges kostengünstiger ist es, diese Forderung auf dem normalen Betreibungsweg einzufordern. |
Ein amtlicher Befund hält den tatsächlichen Zustand einer Sache fest. Dabei wird alles protokolliert, was mit den Sinnen wahrgenommen werden kann, wobei die Schlussfolgerungen zu den Feststellungen grundsätzlich weggelassen werden und besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse nicht nötig sind. Am häufigsten werden Rissbefunde an Gebäuden aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Nein. Die amtliche Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift. Das genügt bei einem Bürgschaftsvertrag aber nicht. Dieser muss von einem Notar bzw. einem Notariat öffentlich beurkundet werden (Kontaktangabe Notariat Dübendorf). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Nur für Bürgschaften bis 2000 Franken genügt ein schriftlicher Vertrag. Dort wiederum ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben. |
Eine Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Ehegatte PK-Vorbezug, Handelsregisteranmeldung oder -mutation) oder eines Handzeichens, einer Kopie (z.B. Zeugnisse, Diplome, Ausweise jeglicher Art), von Protokollauszügen oder der Sicherung eines Datums/einer Uhrzeit. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Sie, insbesondere als Schuldner oder Gläubiger, können gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Mitteilung des Betreibungsamtes eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erheben, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Betreibungsamt unangemessen handelte. Es gilt dabei die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme einzuhalten. Jederzeit ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung möglich. Die Beschwerdeschrift ist an das Bezirksgericht Uster, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster einzureichen. Es gilt dabei folgende Anforderungen zu beachten: Begründung, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache und Beweismittel beilegen. Das Betreibungsamt empfiehlt, vorher nochmals das Gespräch mit dem Amt zu suchen, jedoch die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu beachten. |
Ja. Eine Betreibung setzt nicht die Volljährigkeit voraus. Mit der Betreibung wird die Verkäuferin aber nur Erfolg haben, wenn ein gültiger Vertrag besteht. Minderjährige sind noch nicht voll handlungsfähig. Sie brauchen für den Abschluss von Verträgen die Zustimmung ihrer Eltern. Sie können jedoch bis zur Höhe ihres Taschengeldes oder Lehrlingslohnes ohne Einverständnis der Eltern Verpflichtungen eingehen. Die beschränkte Handlungsfähigkeit wird unter Anderem im Art. 19 ZGB geregelt. Wenn Sie mit dem Kauf der Kleider einverstanden waren, ist damit ein gültiger Vertrag entstanden. Eine Betreibung ist aber nur erfolgreich, wenn ihre Tochter über so viel Geld verfügt. Die Betreibungsämter im Kanton Zürich werden aufgefordert, wenn ein Minderjähriger ungewöhnliche Schuldverhältnisse respektive Betreibungen für solche aufweist (zum Beispiel: Bestellungen von Drittpersonen auf den Namen des Kindes, auf den Namen des Kindes lautende Autoversicherung der Eltern usw.) dies gemäss Art. 307 ff. in Verbindung mit Art. 443 Abs. 2 ZGB der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu melden. |
Die Ehegatten sind sich Auskunft über die finanziellen Verhältnisse schuldig. Verweigert die eine Seite die Auskunft, kann die andere an das Eheschutzgericht gelangen (Art. 170 ZGB). Sie können ebenfalls den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung beantragen (Art. 185 ZGB), was allerdings keinen Einfluss in einem Pfändungsverfahren hat, da in einem solchen nur der Schuldner selbst haftbar ist (Ihr Einkommen oder Ihre Vermögenswerte werden nicht gepfändet). |
Eine Selbstauskunft können Sie entweder persönlich oder durch eine Drittperson, mit einer schriftlichen Vollmacht oder einem Ausweis der/des Auskunftsbegehrenden versehen, im Betreibungsamt abholen (die Ausweispflicht besteht übrigens auch für Ehegatten oder Partner gemäss Partnerschaftsgesetz). Die Gebühr beträgt Fr. 17.00 in bar. Sowohl natürliche wie auch juristische Personen, welche im Betreibungskreis Dübendorf wohnhaft sind bzw. ihren Sitz haben, können ihn direkt über Online-Dienste bestellen. Schriftliche Anfragen erledigen wir werktags innert 24 Stunden. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten. Keine Auskünfte können wir am Telefon, per Fax oder E-Mail erteilen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Fällt für den Schuldner die Frist um Rechtsvorschlag zu erheben in die Betreibungsferien oder in einen gewährten Rechtsstillstand, dann verlängert sich die Frist gemäss Art. 63 SchKG um drei Werktage. Nicht eingerechnet werden also Sa/So und staatlich anerkannte Feiertage. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Gemäss Art. 46 – 52 SchKG sind
zu betreiben. Weitere Information dazu finden Sie in diversen Themengebieten des Betreibungsamtes. |
Vorab: Der/Die Gläubiger ist/sind nicht verpflichtet eine zu recht eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Suchen Sie dennoch das Gespräch mit dem/den Gläubiger/n und bitten Sie diese, die Betreibung/en beim zuständigen Betreibungsamt löschen zu lassen. Ein entsprechendes Musterformular für den/die Gläubiger finden Sie hier. Sollten Sie den Überblick über Ihre Betreibungen verloren haben, gehen Sie auf das Amt und verlangen Sie einen detaillierten Betreibungsauszug über die letzten 5 Jahre von sich selber. Wichtig: Auf dem Rückzug muss zwingend die betreffende Betreibungsnummer ersichtlich sein, damit sie vom Betreibungsamt bearbeitet wird. Das Betreibungsamt nimmt den Rückzug des Gläubigers in der Regel nur auf postalischem Weg entgegen (kein Fax oder Email). Aber nicht vergessen, Sie sind auf den Goodwill des/der Gläubiger angewiesen! |
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Kreditsicherungsinstrument mit dem einstweilen der Eigentumsübergang einer Sache auf den Erwerber verhindert wird. Mit dem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister bleibt die Sache trotz der Übertragung des Besitzes im Eigentum des Veräusserers, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Dies ist falsch. Die Betreibung wird bereits bei der Eröffnung des Betreibungsverfahrens im Register eingetragen und zwar unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht. Die betriebene Person hat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit die Forderung zu bestreiten (Rechtsvorschlag erheben) oder, falls die Forderung gänzlich unbegründet ist, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung gerichtlich vorzugehen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Gerichtliche Verbote werden zum Schutz des Grundeigentümers erlassen, wenn dieser sein Recht und die Störung desselben glaubhaft macht; dies zum Schutze des Privateigentums. Das gerichtliche Verbot verhilft dem Eigentümer den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Es kann jedoch auch gewisse Ausnahmen zu Gunsten Dritter gestatten. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Ja. Im Grundsatz gilt: Zahlt ein Arbeitgeber die AHV-Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht in die Ausgleichskasse ein, haftet er persönlich für deren Nachzahlung - auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit Konkurs gegangen ist. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 23.10.2013 (Urteil 9C_641/2013) muss der Gesellschafter und Geschäftsführer einer konkursiten GmbH der Ausgleichskasse 75 880 Franken nachzahlen. Sein Argument, er habe es vorgezogen, die Löhne zu zahlen, hatte vor dem Bundesgericht nicht gezogen. Es schreibt, er hätte "in erster Linie" die AHV-Verpflichtungen erfüllen müssen, "anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände zu verursachen". Gegenteiliges Verhalten mache die verantwortlichen Organe schadenersatzpflichtig. |
Liegenschaften sind wegen ihrer sicheren Wertbeständigkeit am besten als Pfandgegenstände geeignet. Das Grundpfandrecht wird in den Art. 793 - 883 ZGB deshalb auch sehr differenziert gesetzlich geregelt. Das ZGB bietet drei Möglichkeiten zur Errichtung eines Grundpfandes: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief und die Gült, wobei die Gült heute kaum mehr eine Bedeutung hat. Der Schuldbrief ist im Gegensatz zur Grundpfandverschreibung als Wertpapier ausgestaltet. Damit wird die darin verbriefte und pfandgesicherte Forderung leicht und sicher handelbar. In der Regel entsteht das Grundpfand mit der Eintragung in das Grundbuch. Um rechtsverbindlich zu werden braucht der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes die öffentliche Beurkundung durch das zuständige Grundbuchamt. |
Grundpfand - Wofür haftet eigentlich das Grundstück? Und was alles gehört eigentlich zum Grundstück?
Das Grundstück haftet gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB:
Zum Grundstück gehört bzw. unter das sogenannte Grundpfandrecht fallen das Grundstück selbst, seine Bestandteile (alles, was fest mit dem Boden verbunden ist), sein Zugehör (wirtschaftlich eng zu einem Grundstück gehörende bewegliche Sachen, insbesondere solche die im Grundbuch als Zugehör vorgemerkt sind) und die Miet- und Pachtzinsen, die das Grundstück abwirft. Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück somit mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Ist das verpfändete Grundstück zudem vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen. |
Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einem Unwilligen, der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Beispiele: gemietete, geleaste oder sonstige Gegenstände. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Ja. Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Zur Tilgung von Verlustscheinen gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen dem Gläubiger den verlustierten Betrag gegen Aushändigung des Verlustscheines und verlangen von ihm, dass er den Verlustschein mit der Bemerkung "Bezahlt" versieht und dem Betreibungsamt zustellt (oder Sie übergeben diesen dem Betreibungsamt). Wichtig: Der Gläubiger soll auf dem Dokument gleichzeitig den Vermerk "Betreibung kann gelöscht werden" anbringen. Oder Sie bezahlen die Forderung direkt beim zuständigen Betreibungsamt und lassen den Verlustschein so tilgen. Nun kann es sein, dass der Gläubiger nicht mehr auffindbar ist (zum Beispiel verstorben, eine Firma existiert nicht mehr - wurde im HR gelöscht). In diesem Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung direkt beim Betreibungsamt zu bezahlen. Mit der gleichen Wirkung: Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Gleichzeitig ist das Betreibungsamt bemüht, das einbezahlte Geld einer berechtigten Partei zuzustellen oder hinterlegt es gegebenfalls bei der Depositenanstalt (Art. 149a Abs. 2 SchKG). |
Nein, sofern Sie keine Schuldanerkennung / Vereinbarung unterschrieben haben oder es per Vertrag vereinbart wurde. Lässt sich ein Gläubiger durch einen Dritten vertreten, so dürfen dem Schuldner diese zusätzlichen Kosten nicht belastet werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG; vergleiche aber auch Art. 106 OR). Ausgenommen ist eine geringe Gebühr für den Aufwand. Einzig der Verzugszins von 5 % ist geschuldet. Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier. |
Jein. Prinzipiell gilt vorweg, dass wir uns hier in einem komplexen Rechtsgebiet befinden. Denn hauptsächlich geht es um das Persönlichkeitsrecht des Sohnes. Dazu zählt das Recht am eigenen Bild. Demnach kann jeder Mensch selber bestimmen, wem sein Foto gezeigt wird (ohne auszuufern gibt es hier auch interessante Entscheide und Richtlinien für veröffentlichte Bilder von Google oder Zeitungen; dort verliert man zum Beispiel bzw. in der Regel seinen Rechtsanspruch, wenn man an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt). Geht es um Kinder können diese ab der eigenen Urteilsfähigkeit (je nach Reife ab etwa zwölf Jahren) selber bestimmen, ansonsten bestimmen es die sorgeberechtigten Eltern. Falls Ihre Exfrau das (alleinige) Sorgerecht hat, darf sie die Fotos des Sohnes auf Facebook hochladen. Wenn Sie es haben oder beide gemeinsam, braucht sie Ihre Einwilligung. Prinzipiell sollten sich Eltern bei der Veröffentlichung zurückhalten: Kinder empfinden dies später oft und zurecht als Eingriff in die Privatspähre. Weigert sich Ihre Exfrau, können Sie sich an Facebook wenden. Nicht autorisierte Fotos von unter 13-Jährigen werden gelöscht, falls ein sorgeberechtigter Elternteil das verlangt. Ab dem 13. Geburtstag müssen die Kinder selber die Löschung verlangen. Die Löschung bei einem Verstoss gegen veröffentlichte Fotos (und/oder Texte) des geistigen Eigentums kann bei Facebook unter diesem Link gefordert werden. |
Es gibt kein offizielles kantonales oder gesamtschweizerisches Verzeichnis der hängigen oder abgeschlossenen Konkursverfahren. Verbindliche Auskunft darüber, ob ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, erhalten Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (Ämterverzeichnis Kanton Zürich) oder, falls die Konkursitin eine juristische Person ist, beim Handelsregisteramt. Das Betreibungsamt gibt ihnen, nach Vorlegen eines schriftlichen Interessennachweises, auch Auskunft über die Anzahl der Betreibungen in den letzten fünf Jahren. Über die Verfahrensstände hängiger Konkursverfahren und die zuständige Amtsstelle gibt das Internet-Konkursverzeichnis der Konkursämter des Kantons Zürich Auskunft. Die Daten dieses Verzeichnisses basieren auf den Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
Haben Versicherte Probleme mit ihrer Krankenkasse oder ihrem Zusatzversicherer sind sie nicht auf sich allein gestellt. Sie können die Dienste des Ombudmans der Krankenversicherung beanspruchen. Der Ombudsman befasst sich mit praktisch allen Fragen und Problemen, die zwischen Versicherten und Krankenkassen auftreten können. Weitere Informationen zum Ombudsman finden Sie hier. |
Ja. Solange Versicherte bei ihrer Krankenkasse Schulden habe, können sie die Grundversicherung nicht wechseln. Das gilt nicht nur bei unbezahlten Prämien, sondern wenn Sie zum Beispiel eine Rechnung nicht beglichen haben, bei der die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung eingefordert hat. Ebenfalls nicht akzeptiert wird ein Wechsel, wenn säumige Zahler Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig beglichen haben. |
Briefe gelten strafrechtlich nicht als Belästigung. Diese kann man ja ungelesen wegwerfen. Ausserdem soll es einem säumigen Schuldner möglich sein, seinen Verpflichtungen vor der Einleitung einer Betreibung nachzukommen. In der Regel verboten ist aber die telefonische oder gar persönliche Kontaktaufnahme, insbesondere wenn diese auch noch zu unverhältnismässigen Randzeiten erfolgt. In diesem Fall kann man prüfen, eine Strafanzeige zu erstatten (evtl. erfüllt es unter Anderem den Straftatbestand der Nötigung). Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier. |
Nein. Jedermann kann jeden Beliebigen mit oder ohne Mahnung betreiben. Die Forderung gilt auch mit Ablauf der Zahlungsfrist / -vereinbarung als betreibbar. Geldforderungen sind im Weiteren Bringschulden. Das heisst; der Schuldende ist verpflichtet zu schauen, dass der Gläubiger das Geld rechtzeitig auf sein Konto überwiesen bekommt. Das Betreibungsamt darf auch nicht prüfen, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Ist der Betriebene mit der Gläubigerforderung nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit zu, nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Mehr Informationen zum Einleitungsverfahren bei einer Betreibung finden Sie hier. |
Während des Militärdienstes darf Ihnen das Betreibungsamt im Prinzip keinen Zahlungsbefehl zustellen. Das Gleiche gilt für den Zivil- und Schutzdienst. Dauert ein Dienst 30 Tage oder länger, verlängert sich der sogenannte Rechtsstillstand nach Dienstende um weitere zwei Wochen (Art. 57 Abs. 2 SchKG). Befinden Sie sich im Dienst, weisen Sie das zuständige Betreibungsamt unbedingt auf diese Tatsache hin und legen Sie die entsprechenden Dokumente vor (einfachheitshalber per Post oder an einem dienstfreien Tag). Ausnahme: Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden. Und falls der Schuldner aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leistet, geniesst er gar keinen Rechtsstillstand. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Sie sind ein Pfandgläubiger, dessen Forderung nicht voll befriedigt werden konnte, weshalb sie nun einen Pfandausfallschein erhalten haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verlustschein, sondern gilt bloss als Schuldanerkennung. Sofern Sie den Schuldner innert einem Monat seit dem Empfang des Pfandausfallscheins betreiben, müssen Sie jedoch das Einleitungsverfahren nicht nochmals durchlaufen. Sie können direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Sollten Sie diese Frist verpassen, haben Sie aufgrund der Schuldanerkennung immerhin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Weitere Informationen zum Verwertungsverfahren finden Sie hier. |
Leider nichts. Das Scheidungsurteil hebt ihre Verpflichtung gegenüber den Gläubigern nicht auf, sofern sie solidarisch dafür haften, sondern räumt Ihnen lediglich das Recht ein, die Zahlungen später beim Ex-Ehegatten zurückzufordern. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Die Steuern dürfen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum (EM) gemäss geltender Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden, da dies eine Gläubigerbevorzugung für den Staat bedeuten würde (dies wurde vom Bundesgericht im Urteil 5A_890/2013 vom 22.5.2014 einmal mehr bestätigt: welches zudem die Solothurner Praxis, der gemäss seinen kantonalen Richtlinien das Gegenteil macht, als "unhaltbar" taxiert). Hingegen sind Miete und die laufenden Krankenkassenprämien im EM einzurechnen. Offensichtlich konnten Sie jedoch nicht belegen, dass Sie diese bezahlt haben (BGE 121 III 20). Zahlen Sie bei der nächsten Lohnüberweisung umgehend die Miete und die laufende Krankenkassenprämie. Das Betreibungsamt Dübendorf wird Ihnen das Geld unverzüglich zurückerstatten und wenn Sie den Nachweis, in der Regel, über drei Monate erbringen, werden die Ausgaben im EM wieder berücksichtigt und die Berechnung um diesen Betrag angepasst. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Eine Auflistung der unpfändbaren Vermögenswerte findet sich in Art. 92 SchKG. Anbei eine nicht vollständige Aufzählung von Leistungen die im Vollzug nicht pfändbar, allerdings bei der Existenzminimumberechnung angerechnet werden können (falls mehrere Leistungen bezogen werden), sind: AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente, Kostenerstattungen von Arzt- und Spitalkosten, Hilfslosenentschädigung (Entschädigung für Personen, die im Alltag dauernd auf Hilfe anderer angewiesen sind), Sozialhilfe, Schmerzensgeld für Opfer von Körperverletzungen oder für Angehörige von Getöteten, gesperrte/noch nicht bezogenene Pensionskassenguthaben/-renten. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Nein. Sie haften nicht für die Schulden Ihrer Partnerin. Es sei denn, Sie haben einen Vertrag mitunterschrieben oder anderweitig erklärt, dass Sie für eine Schuld ihrer Partnerin haften wollen. Hat ihre Partnerin zum Beispiel eine Zusatzkarte zu Ihrer Kreditkarte und damit Waren bestellt, haften Sie allenfalls zusätzlich zu ihr. Wenn es zu einer Pfändung bei ihrer Partnerin kommt, kann es passieren, dass Sachen gepfändet werden, die eigentlich Ihnen gehören. Sofern es sich nicht von vornherein feststellen lässt, wer der tatsächliche Eigentümer ist. Dagegen können Sie dann allerdings Beschwerde einlegen - mit guten Aussichten auf Erfolg. Es empfiehlt sich also, für die teureren Einrichtungsgegenstände ein Inventar zu erstellen, aus dem hervorgeht, wer der Eigentümer der einzelnen Sachen ist. Dieses Inventar sollte von beiden unterzeichnet sein. (www.ktipp.ch) |
Das Betreibungsamt kann den Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabsetzen (im Kanton Zürich in der Regel der erste April und erste Oktober des Jahres - wobei die Kündigungsfrist zwingend mitzuberücksichtigen ist), wenn es die Miete für überhöht erachtet. Das Betreibungsamt Dübendorf berücksichtigt dazu, sofern möglich, aktuelle Gerichtsentscheide und überprüft Ihre internen Richtlinien periodisch. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Die Renten von IV, AHV und Ergänzungsleistungen sind nicht pfändbar (Art. 92 SchKG). Renten der Pensionskassen hingegen dürfen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (deshalb heisst es beschränkt) gepfändet werden. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier. |
Ja. Jedoch nur wenn sie dieser Unterstützungspflicht auch nachkommen und sie belegen können (zB. Scheidungsurteil und regelmässiges Einreichen der monatlichen Zahlungsüberweisungen). Der Unterstützungsbeitrag für Kinder oder die Familie im Ausland setzt sich aus der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG vom EDI (Eidg. Departement des Innern) über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen ab. Das heisst, der im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Grundbetrag, wird der Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst. Die jeweiligen Länder sind in drei Gruppen unterteilt und die Kaufkraft ist wie folgt festgelegt (Stand 1.1.2013):
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Prinzipiell steht Ihnen als Gläubiger jederzeit die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 SchKG offen. Im Kanton Zürich ist diese an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu richten. Das Betreibungsamt unternimmt in der Regel alles um einen baldmöglichsten Pfändungsvollzug, inklusive Versand der dazugehörigen Akten (Verlustschein nach Art. 115 SchKG sofort, Pfändungsurkunde nach Ablauf der gesetzlichen Teilnahmefrist von 30 / 40 Tagen) zu gewährleisten. Oftmals widersetzt sich ein Schuldner jedoch über mehrere Tage und Wochen erfolgreich dem Vollzug. Das Betreibungsamt Dübendorf gebraucht alle rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel für eine speditive und effiziente Abwicklung des Pfändungsverfahrens: Versand Pfändungsankündigung, kurze Fristansetzung bei einer 2. Vorladung, telefonische Avis, SMS-Desktop, Aussendiensteinsätze der Vollzugspersonen, Konto- und Lohnsperranzeigen, Auskunftsanfragen bei Dritten und Behörden (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG), Verzeigung(en) des säumigen Schuldners gemäss Art. 292 und 323 StGB, wie auch mittels einem Vorführungsauftrag (Art. 91 Abs. 2 SchKG) an die Stadtpolizei Dübendorf oder einem Req.-Auftrag an ein anderes Betreibungsamt (z.B. am Arbeitsort des Schuldners). Gleichzeitig geht es in erster Linie - sofern möglich - um die umgehende und verfahrensstand unabhängige Sicherstellung von Vermögenswerten, die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme(n) zu wahren und auch die entstehenden Kosten (vorerst in der Regel für den Gläubiger) zu berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Rechtsmittel der Beschwerde, unbedingt das betreffende Betreibungsamt telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren und sich über den aktuellen Sachstand aufklären zu lassen. Entzieht sich der Schuldner weiterhin dem Vollzug, so käme auch die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht, sofern der Schuldner offensichtlich die Flucht ergriffen hat (Art. 190 SchKG). Dies ist jedoch mit erheblichen (Mehr-)kosten für den Gläubiger verbunden und wird in der Praxis von Gläubigern zurecht sehr zurückhaltend angewendet. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Der Verlustschein (VS) nach Art. 149 SchKG bescheinigt dem Gläubiger, dass er nach einer Fortsetzung der Betreibung für den ungedeckt gebliebenen Betrag seiner Forderung zu Verlust gekommen ist. Betreibungsrechtliche Wirkungen des VS sind:
Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Im Allgemeinen gibt es die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (Art. 285 – 292 SchKG). Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen den Gläubigern entzieht, sei es durch einen formellen Übertrag des Eigentums an einen Dritten oder durch die Versilberung seines beweglichen und unbeweglichen (Grundstücke) Vermögens. Die Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt und er einen offensichtlichen Vermögensschaden erlitten hat. Liegt ein Anfechtungstatbestand vor, so fällt z.B. das verschenkte Wohneigentum in das gepfändete Vermögenssubstrat, als ob es nach wie vor dem Schuldner gehört. Allenfalls weist das Betreibungsamt den Gläubiger an, selber eine der folgenden drei Anfechtungsklagen zu machen bzw. sich diesen rechtlichen Schritt zu überlegen: - Schenkungsanfechtung / - Überschuldungsanfechtung / - Absichtsanfechtung. Die anfechtbare Handlung muss vor der Pfändung oder dem Konkurs stattgefunden haben, wie auch innerhalb einer gesetzlichen festgelegten Frist (siehe in den entsprechenden Anfechtungsartikeln vorstehend). Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gläubiger. Das Anfechtungsrecht ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheines oder seit der Konkurseröffnung verwirkt. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Diese Frage kann man nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Pfändung von Kompetenzstücken kann stattfinden, wenn eine selbständige Berufstätigkeit dauerhaft unwirtschaftlich ist. An das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dürfen keine allzu hohen Massstäbe angesetzt werden. Zwar sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge und Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind unpfändbar. Allerdings darf auch eine zur selbständigen Berufsausübung unentberliche Sache nach Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden, wenn der Betrieb des Schuldners sich als unwirtschaftlich erweist: Der Betrieb dürfe als solcher insgesamt nicht dauerhaft unrentabel sein. Das infrage stehende eingesetzte Hilfsmittel sollte seine eigenen Kosten decken und in einem vernünftigen Verhältnis zum damit erzielten Erwerb stehen. Es empfiehlt sich sehr, dem Betreibungsamt eine monatliche Erwerbsquote aus der selbständigen Erwerbstätigkeit abzuliefern, ansonsten Sie womöglich den gesetzlichen Schutz des Kompetenzgutes verwirken. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier. |
Informieren Sie das Betreibungsamt über die Situation. Das Betreibungsamt wird anschliessend bei der Berechnung Ihres Existenzminimums die Kosten berücksichtigen, sofern die Zahnbehandlung unaufschiebbar und kostengünstig ist. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Ist die Schuldenlast derart gross, dass diese innert einer Frist von 2 - 3 Jahren nicht abgebaut werden kann und sie in diesem Zeitraum von dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müssen, kann der Privatkonkurs eine mögliche Option sein. Dieser muss direkt beim zuständigen Konkursgericht durch die Insolvenzerklärung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter Betreibung auf Pfändung und Konkurs. |
Ja. Im Normallfall ist es zwar so, dass Gläubiger mit einem Rechtsvorschlag (RV) zum Gericht gehen und dort die Rechtsöffnung verlangen können oder in der Regel vorerst gar noch zum Friedensrichter. Falls das Gericht die Rechtsöffnung gewährt, können Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Krankenkassen hingegen können mit einer Verfügung den Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Das ist das sogenannte Verwaltungsverfahren. Es gilt zum Beispiel auch für die Steuerbehörden oder die TV-Gebühren-Eintreiberin Billag. Das Verfahren kommt auch zum Zug, wenn man der AHV-Beiträge schuldet. Für Betroffene die sich wehren wollen, weil sie glauben der Krankenkasse nichts zu schulden, gilt: Sie können bei der Krankenkasse innert 30 Tagen Einsprache erheben und anschliessend mit der Beschwerde doch noch ans Versicherungsgericht gelangen, falls die Krankenkasse auf ihrer Forderung beharrt. Diese bevorzugte Stellung der Krankenkassen gilt nur für Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen (VVG) müssen die Krankenkassen den "normalen" Weg über die Gerichte gehen. (Quellenangabe; aus der Rubrik Beratung in rechtlichen Fragen) |
Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Nein. Fällt der letzte Tag der berechneten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Sie können also auch noch am Montag Rechtsvorschlag erheben. Das heisst: Sie können ihn am Montag per Post abschicken (es zählt das Datum des Poststempels) oder beim Betreibungsamt persönlich vorbeibringen. Sofern Sie es per Post senden, empfehlen wir Ihnen dieses per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten, da Sie für den rechtzeitigen Versand des Rechtsvorschlages beweispflichtig sind. Die genaue zehntägige Frist berechnet sich übrigens wie folgt: Wenn der Zahlungsbefehl zum Beispiel am 15. Februar zugestellt wird, endet die Frist am 25. Februar. Der Tag an dem die Frist beginnt, also die effektive Zustellung erfolgt, hier der 15. Februar, wird nicht mitgezählt. |
Mit dem Rechtsvorschlag zeigt der Betriebene (Schuldner), dass er mit einer Forderung nicht einverstanden ist. Der Gläubiger muss dann den Rechtsvorschlag per Gericht beseitigen lassen. Für den Rechtsvorschlag hat der Schuldner zehn Tage, ab Zustellung des Zahlungsbefehls, Zeit. Dies heisst, das der Schuldner die Forderung bestreitet. Es ist auch möglich, dass er nur einen Teil der Forderung bestreitet, dies ist einfachheitshalber auf dem Zahlungsbefehl mitzuteilen und dem Betreibungsamt fristgerecht zurückzusenden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dies schriftlich festzuhalten (Rückgabe persönlich auf dem Amt oder per Einschreiben). Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Nein. Sie können Rechtsvorschlag auch auf schriftlichem Weg erheben. Achten Sie aber auf die korrekte Formulierung der Einrede bzw. eine einfache Unterschrift beim entsprechenden Vermerk genügt. Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der zehntätigen Frist um die Forderung zu bestreiten (massgebend ist der Poststempel; zur Sicherheit empfehlen wir den Rechtsvorschlag per Einschreiben aufzugeben, da sie für die fristgerechte Einreichung zur Bestreitung der Forderung beweispflichtig sind). Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Das Betreibungsamt Dübendorf berät Schuldner während des Betreibungs- und insbesondere im Verlaufe eines Pfändungsverfahrens laufend. Dies setzt natürlich die Kooperation seitens des Schuldners voraus. Zu diesem Zeitpunkt sind - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen - präventive Massnahmen meist nicht mehr möglich. Sollten Sie Gefahr laufen sich zu verschulden, ausstehende Rechnungen nicht mehr begleichen können oder kennen Sie jemanden der offensichtlich finanzielle Probleme hat, melden Sie sich bei uns. Gerne beraten wir Sie telefonisch oder nach Voranmeldung persönlich. Da das Betreibungsamt keine Partei sein darf / ergreifen kann, werden wir Sie allenfalls an eine Beratungsstelle weiterweisen oder Ihnen andere Optionen aufzeigen. Je mehr man sich in der Schuldenfalle passiv verhält; aus Scham, Desinteresse oder Überforderung „den Kopf in den Sand steckt“ (z.B. Post nicht mehr öffnet), desto schlimmer wird es! Holen Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe, lassen Sie sich beraten, wenden Sie sich an Bekannte oder an Ihren Arbeitgeber. Sie werden erstaunt sein, auf wie viel Hilfe und Verständnis Sie in Ihrem sozialen Umfeld stossen. |
In der Regel nein. Jede alleinstehende erwachsene Person ist vorerst einmal alleine verantwortlich für Verträge die sie eingeht. Bei Schulden haftet auch nur diese Person. Allerdings kann es sein, dass Sie als Tochter im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht belangt werden. Dies gilt allerdings nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie. Würde Ihr Vater Sozialhilfe beantragen, so prüft die Behörde zuerst, ob vermögende Verwandte vorhanden sind, welche die bedürftige Person finanziell unterstützen kann. Gemäss aktuellen Gerichtsentscheiden sowie den Skos-Richtlinien muss eine unterstütungspflichtige alleinstehende Person ein steuerbares Einkommen von mindestens 120 000 Franken jährlich erwirtschaften. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 180 000 Franken. Zu prüfen wäre, ob Sie für Ihren Vater einen Beistand beantragen wollen, der sich um seine finanzielle Verhältnisse kümmert. Gemäss Art. 443 ZGB kann jede erwachsene Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. |
In der Stadt Dübendorf befindet sich eine unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle, welche für die Einwohnerinnen und Einwohner verschiedener Gemeinden kostenlos zur Verfügung steht. Bei der Dienstleistung handelt es sich um eine Erstberatung, welche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angeboten wird. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Grundsätzlich gilt, wenn eine Forderung verjährt ist, müssen Sie als Schuldner diese nicht mehr bezahlen. Beachten Sie aber, dass Sie die Einrede der Verjährung geltend machen müssen. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dazu kann er folgende Schritte einleiten: - Einleitung der Betreibung (die Unterbrechung tritt an dem Tag ein, an dem der Gläubiger das Betreibungsbegehren abschickt), - Der Gläubiger reicht Klage gegen den Schuldner ein. Anbei die wichtigsten Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR):
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Ja. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid sind Verlustscheine während der gesamten Verjährungsfrist von 20 Jahren auf dem Auszug ersichtlich. Verlustscheine vor dem Jahre 1997 verjähren aufgrund der damaligen Revision ab dem Jahre 1997 nach 20 Jahren. |
Oft macht die Verwertung sämtlicher gepfändeter Aktiven (inkl. Lohn) keine volle Befriedigung der Gläubiger möglich, das heisst der Erlös war ungenügend. Nun wurde Ihnen offensichtlich vom Betreibungsamt angezeigt, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste beim Betreibungsamt aufgelegt ist. Beachten Sie unbedingt, dass nicht alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden, das SchKG kennt priviligierte Forderungen, die zuerst befriedigt werden. Das Betreibungsamt berücksichtigt dabei die Rangordnung nach Art. 219 SchKG, welche eine - nach Ansicht des Gesetzgebers - gerechte Verteilung des Verwertungserlöses ermöglichen soll. Sind Sie mit der eigenen Kollokation oder mit der Art der Verteilung des Erlöses nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen. Sind Sie mit der Kollokation anderer Gläubiger nicht einverstanden, z.B.bestreiten Sie die Aufnahme eines anderen Gläubigers in den Kollokationsplan oder dessen Klassierung, können Sie den Plan innert 20 Tagen mit der Kollokationsklage anfechten. Die Beschwerde oder Klage ist im Kanton Zürich an das zuständige Bezirksgericht am Betreibungsort einzureichen. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Nein. Sofern keine vertragliche Abmachung besteht, darf der Gläubiger gemäss Art. 104 OR 5 % Verzugszins verlangen. |
Sie können die Forderungssumme entweder direkt dem Gläubiger oder dem zuständigen Betreibungsamt bezahlen. Zu beachten gilt: dass nebst der ursprünglichen Forderung, ebenfalls die weiteren Kosten fällig sind (die im Zahlungsbefehl allenfalls aufgeführten Verzugszinsen bis zum effektiven Zahlungsdatum, et welche Mahnkosten sowie die Betreibungskosten). Bezahlen Sie den Betrag innert der im Zahlungsbefehl erwähnten Frist von 20 Tagen ab Zustellung, ist die Betreibung beendet. Bezahlen Sie die Schuld direkt beim Betreibungamt (in der Regel Barzahlung am Schalter oder nach Rücksprache Zahlungsüberweisung via Bank/Post möglich), wird eine zusätzliche Gebühr dafür fällig, dass es das Geld entgegennimmt und an den Gläubiger weiterleitet. Die Inkassogebühr beträgt bei einer Forderung bis 1000 Franken 5 Franken, bei einem Betrag über 1000 Franken sind es 5 Promille der Forderung, höchstens jedoch 500 Franken. Je nach Amt kommen weitere Kosten dazu (zB. Gläubigeravis der Abrechnung, in der Regel 9 Franken). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt haben Sie aber Gewähr, dass Ihr Betrag wirklich an die betriebene Forderung gebucht wird (zB. Problem bei wiederkehrenden Leistungsansprüchen) und diese im Betreibungsregister automatisch als "bezahlt" erfasst wird. Damit ist die Betreibung aber noch nicht zurückgezogen. Dies müssen Sie beim Gläubiger separat einfordern, wozu er allerdings nicht verpflichtet werden kann. Weitergehende Informationen und ein Rückzugsformular für den Gläubiger finden Sie mit der Suchworteingabe "Rückzug Betreibung" oder hier. |
Ja. Allgemein: Nach einem Privatkonkurs sind die Schulden nicht weggezaubert. Gläubiger können und werden immer häufiger ihre alten Forderungen geltend machen, indem sie einen Schuldner wieder betreiben. Sie haben bei der Zustellung des Zahlungsbefehls richtig reagiert und gemäss Art. 265a SchKG die Forderung vielleicht anerkannt (oder zusätzlich bestritten), aber die Einrede geltend gemacht, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. In diesem Fall werden die Akten, nach einer ersten Information an den Gläubiger (mit der möglichen Kostenfolge bei einem negativen Entscheid), dem zuständigen Gericht zugestellt. Dieses prüft nun ob Sie in den vergangen zwölf Monaten Vermögen hätten bilden können. Eine unverbindliche Berechnung des Existenzminimums durch das Gericht finden Sie hier. Bisher war unklar, wer bei diesem Verfahren Kläger und wer Beklagter ist. Dies hat das Bundesgericht nun endültig entschieden (Urteil 5A_295/2013 vom 17.10.2013): Als Kläger gilt der Schuldner, weil er vor Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Dies hat für Sie eine grosse und negative Auswirkung. Das Gericht kann (und wird) von Ihnen als Schuldner einen Kostenvorschuss verlangen, damit es die geltend gemacht Einrede überhaupt behandelt. Leisten Sie diesen nicht, wird Ihre Einrede automatisch abgewiesen. Der Kostenvorschuss beträgt in der Regel mehrere hundert Franken. |
Zahlungsbefehle können nur vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort ausgestellt werden. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros ist kein Zahlungsbefehl, denn eine Inkassofirma ist eine private Firma und verfügt über keine behördlichen Befugnisse. Solche Zahlungsaufforderungen sind rechtlich gesehen ganz gewöhnliche Mahnungen. Teilen Sie der Inkassofirma in einem eingeschriebenen Brief mit, warum Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind oder machen Sie allenfalls (Teil-)Zahlungsvorschläge. Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Wird ein Unternehmen betrieben, muss das Betreibungamt den Zahlungsbefehl einer zuständigen Person überreichen. In einer GmbH wären das sicherlich Sie, bei einer Aktiengesellschaft zum Beispiel ein Mitglied des Verwaltungsrates oder dem Prokuristen (Art. 65 SchKG). In der Regel versucht das Amt den Zahlungsbefehl mehrmals an eine zuständige Person zuzustellen. Bleibt dies erfolglos, ist auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Angestellten rechtsgültig (BGE, Urteil 5A_500/2011). |